Entscheide zu Art. 24c RPG
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- BGer 1C_725/2025Ein rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (Schafhaltung und Remisierung) nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG qualifiziert wird und bestehende Alternativen…
- BGer 1C_754/2025Die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
- BGer 1C_221/2024Eine Nutzung im übrigen Gemeindegebiet als Materialdepot und Umschlagplatz für Maschinen und Materialien unterliegt der Baubewilligungspflicht und ist ohne Bewilligung rechtswidrig. Eine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG scheidet aus, wenn die Nutzung nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde.
- BGer 1C_359/2024Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist als standortgebunden zu qualifizieren (Art. 24bis Abs. 3 RPG). Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform, und die Worst-Case-Beurteilung adaptiver Antennen ist zulässig.
- BGer 1C_429/2024Eine Baute ausserhalb der Bauzone geniesst nur dann Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG, wenn sie bestimmungsgemäss nutzbar ist. Fehlt diese Voraussetzung, ist eine nachträgliche Baubewilligung ausgeschlossen, und der Rückbau kann angeordnet werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
- BGer 1C_647/2023Eine altrechtliche Baute in der Landwirtschaftszone mit Landschaftsschutzüberlagerung geniesst keinen Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG, wenn sie nicht bestimmungsgemäss nutzbar ist. Illegale, zonenwidrige Bauten sind grundsätzlich rückzubauen, sofern die Wiederherstellung verhältnismässig ist.
- BGer 1C_590/2024Ein Garagenanbau an ein altrechtliches Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ist als massvolle Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV bewilligungsfähig, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt und der Anbau für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig ist. Die Notwendigkeit ist objektiv zu prüfen und kann auch bei…
- BGer 1C_364/2024Eine nicht rechtmässig erstellte altrechtliche Baute ausserhalb der Bauzone unterliegt keinem Besitzstandschutz nach Art. 24c RPG. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und die Betroffenen bösgläubig handelten.
- BGer 1C_284/2024Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (Fromagerie und Wohnnutzung in einem Alpchalet) ist zulässig, wenn die Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung objektiv notwendig sind, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die langfristige Subsistenz der Nutzung plausibel ist. Die Interessenabwägung muss sich an…
- BGer 1C_248/2024Die relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 24 RPG ist zu bejahen, wenn sie primär der Versorgung von Nichtbaugebieten dient, keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und keine zusätzliche Belastung des Orts- und Landschaftsbilds verursacht.
- BGer 1C_450/2024Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei unbewilligter Umnutzung eines Geräteschuppens zu Wohnraum in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn der gute Glaube der Eigentümerin fehlt und keine milderen Massnahmen ersichtlich sind.
- BGer 1C_195/2024Die Rückzonung eines peripheren, landschaftlich exponierten und zersiedelten Gebiets (Schwanden) in die Landwirtschaftszone ist bundesrechtskonform, wenn sie den Zielen von Art. 15 RPG entspricht und verhältnismässig ist. Auch bereits überbaute Parzellen können rückgezont werden, sofern dies dem Konzentrationsprinzip dient und der…
- BGer 1C_531/2023Wohnraum in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn er für den landwirtschaftlichen Betrieb objektiv unentbehrlich ist. Die Standortgebundenheit für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG beurteilt sich nach denselben Kriterien. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn überwiegende…
- BGer 1C_645/2023Ein Rückbau von widerrechtlich errichteten Anlagen ausserhalb der Bauzone ist auch nach langjähriger Duldung anzuordnen, wenn keine nachträgliche Bewilligung möglich ist und keine Vertrauensschutzgründe vorliegen. Der Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt private Interessen am Erhalt der Anlage.
- BGer 1C_182/2023Ein ausserhalb der Bauzone liegendes Grundstück muss bei widerrechtlicher Nutzung (hier: Aéromodélisme) in den rechtmässigen Zustand zurückversetzt werden; eine 30-jährige Verjährungsfrist für die Wiederherstellungspflicht besteht ausserhalb der Bauzone nicht. Die Anordnung ist verhältnismässig, wenn sie dem verfassungsmässigen Prinzip…
- BGer 1C_321/2023Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG schützt nur Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss nachgewiesen werden; bei fehlendem Nachweis ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands…
- BGer 1C_102/2022Die nachträgliche Bewilligung von Nebenbauten ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass diese für die Nutzung der Hauptbaute erforderlich sind und die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ein körperlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbaute ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, besondere Gründe…
- BGer 1C_60/2023Die Entfernung von Steinen und die Erstellung eines Zufahrtswegs in einer Landschaftsschutzzone ausserhalb der Bauzone sind nicht bewilligungsfähig, wenn sie die Schutzziele der Zone beeinträchtigen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Landschaftsschutzes aus.
- BGer 1C_510/2023Ein Ersatzneubau ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG setzt voraus, dass die abgebrochene Baute oder Anlage im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war. Fehlt diese Voraussetzung, scheitert die Bewilligung unabhängig von anderen Interessen.
- BGer 1C_689/2023Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für eine Sitzplatzerweiterung ausserhalb der Bauzone wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt.
- BGer 1C_526/2022Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, das den Rahmen der internen Entwicklung (Art. 16a Abs. 2 RPG) überschreitet, kann nur bewilligt werden, wenn es in einer speziell dafür ausgewiesenen Zone liegt, die durch eine Affektionsplanung (z. B. PLA) festgelegt wurde. Eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
- BGer 1C_556/2022Ein Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Zweitwohnung innerhalb der Bauzone mit Erweiterung der Hauptnutzfläche ist ohne Nutzungseinschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG unzulässig, da Art. 11 Abs. 2 und 3 ZWG solche Erweiterungen nur für bestehende Gebäude ohne Abriss gestatten.
- BGer 1C_488/2022Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für ein neues, freistehendes Gebäude ausserhalb der Bauzone scheidet aus, wenn es sich nicht um eine massvolle Erweiterung eines bestehenden, zonenwidrigen Bauwerks handelt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist bei bösgläubigem Verhalten der Eigentümer verhältnismässig.
- BGer 1C_434/2022Die Umnutzung eines Ferienhauses in einen Dauerwohnsitz ausserhalb der Bauzone ist weder nach Art. 24c RPG (Identität der Baute nicht gewahrt) noch nach Art. 24a RPG (neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt) bewilligungsfähig.
- BGer 1C_15/2022Ein Vordach in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform nach Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV, wenn die betriebliche Notwendigkeit fehlt, weil bestehende Ökonomiebauten für die Unterbringung von Maschinen genutzt werden können. Ein unrechtmässiger Vorbestand (Zweitwohnung) in der Landwirtschaftszone kann nicht als altrechtliche…
- BGer 1C_538/2021Die Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurwegs als Zufahrt zu einem bereits hinreichend erschlossenen Grundstück in einer Weilerzone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, die mangels Standortgebundenheit und aufgrund neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt nicht erteilt werden kann.
- BGer 1C_570/2022Ein in einer landwirtschaftlichen Zone stehendes, ursprünglich als Wochenendpavillon bewilligtes Gebäude darf nicht zu einer ganzjährigen Nutzung umgebaut werden, da dies eine wichtige Änderung der Nutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c OAT darstellt und gegen das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet verstösst.
- BGer 1C_400/2021Ein Rückbaubefehl für ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist auch bei formeller Rechtskraft der Baubewilligungsverweigerung verhältnismässig, wenn die Identität der Baute nicht gewahrt bleibt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt.
- BGer 1C_589/2022Die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone innerhalb eines BLN-Gebiets ist nicht betriebsnotwendig und beeinträchtigt überwiegende öffentliche Interessen des Landschaftsschutzes. Eine nachträgliche Bewilligung scheidet aus, und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig.
- BGer 1C_303/2022Eine Umnutzung einer geschützten Sägerei in der Landwirtschaftszone zu einer Lager- und Werkstattnutzung für ein Sanitärunternehmen ist baubewilligungspflichtig und kann nicht bewilligt werden, wenn sie die Entfernung der schutzwürdigen Sägereieinrichtungen voraussetzt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist anzuordnen,…
- BGer 1C_518/2021Ein Wiederaufbau eines anderechtlichen Gebäudes in der Landwirtschaftszone nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV setzt voraus, dass die Wesensgleichheit (Identität) der Baute gewahrt bleibt. Fehlt diese, ist eine Ausnahmebewilligung unzulässig, selbst wenn die Flächen nicht vergrössert werden.
- BGer 1C_127/2022Eine nachträgliche Baubewilligung für den Ersatz einer Abwasserleitung und die Errichtung eines Kontrollschachts in der Landwirtschaftszone unterliegt den abwassertechnischen Voraussetzungen nach Art. 17 GSchG. Die Vorinstanz muss prüfen, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt und ob die Abwasserbeseitigung dem…
- BGer 1C_485/2022Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG unvollständig durchgeführt, indem sie die relevanten privaten und öffentlichen Interessen nicht hinreichend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat.
- BGer 1C_557/2021Transformations an einer Tennisanlage in der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 37a RPG und Art. 43 RPV zulässig, wenn keine neue Umweltbelastung entsteht und die Nutzung nicht erweitert wird. Die Garantie der erworbenen Situation (Art. 24c RPG) gilt nicht für nach dem 1. Juli 1972 erstellte Anlagen.
- BGer 1C_12/2022Die Umnutzung eines Teils des Felsenkellers von einem Degustationsraum zu einem Klubraum mit öffentlichen Anlässen ist baubewilligungspflichtig, da sie ausserhalb der Bauzone liegt und nicht als geringfügige Zweckänderung gilt. Eine kantonale BAB-Bewilligung ist erforderlich.
- BGer 1C_193/2021Bauliche Massnahmen und Umnutzungen in einer Uferschutzzone (Nichtbauzone) sind nur zonenkonform, wenn sie dem Schutzzweck entsprechen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c RPG setzen voraus, dass die Identität der Baute gewahrt bleibt und das zulässige Mass an Erweiterungen nicht überschritten wird.
- BGer 1C_260/2021Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedürfen der konstitutiven Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG; ohne diese ist die kommunale Baubewilligung nichtig. Ein allfälliger Vertrauensschutz scheitert am öffentlichen Interesse an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips.
- BGer 1C_79/2022Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone unterliegen der Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, wenn sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Im Perimeter eines BLN-Objekts ist eine Gesamtbetrachtung der Eingriffe vorzunehmen, und die Wiederherstellung des…
- BGer 1C_371/2021Ein Wiederaufbau nach Art. 24c RPG setzt ein ununterbrochenes Interesse an der Weiternutzung voraus. Eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen Abbruch und Neuerstellung führt grundsätzlich zum Untergang dieses Anspruchs. Die Rückbaupflicht für formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone ist verhältnismässig, wenn das…
- BGer 1C_285/2021Ein Lagerplatz in der Landwirtschaftszone ist nicht besitzstandsgeschützt, wenn er nach Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes (1. Januar 1971) errichtet wurde und damit baubewilligungspflichtig war. Die Aufsichtsbehörde darf einschreiten, wenn die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt.
- BGer 1C_572/2020Die Identität eines altrechtlichen Bauernhauses in der Landwirtschaftszone bleibt nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV gewahrt, wenn die baulichen Veränderungen bei Gesamtbetrachtung die wesentlichen Züge der Baute nicht verändern und die quantitativen Grenzen eingehalten werden. Überschreitungen der zulässigen Nutzflächen sind nur…
- BGer 1C_670/2020Eine teilweise Änderung im Sinne von § 34ter PBG/SO setzt voraus, dass die Wesensgleichheit der Baute, insbesondere hinsichtlich der äusseren Erscheinung, gewahrt wird. Eine Abweichung in Bauweise und äusserer Erscheinung (z. B. von einer Pergola mit Kunststoffdach zu einem teilweise offenen Gartenhaus aus Holz) rechtfertigt die…
- BGer 1C_519/2020Bei Bauten ausserhalb der Bauzone in Moorschutzgebieten ist trotz Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG das aktuelle Moorschutzrecht anzuwenden, wenn zwingende öffentliche Interessen (Art. 78 Abs. 5 BV) dies erfordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluss von Verfahrensbeteiligten vom Augenschein kann nicht geheilt…
- BGer 1C_560/2021Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) liegt nicht vor, wenn den Parteien ausreichend Zeit zur Stellungnahme gelassen wird und sie trotz fehlender expliziter Aufforderung zur Äusserung die Möglichkeit hatten, sich spontan zu äussern.
- BGer 1C_154/2020Die Betonierung eines Strassenabschnitts ausserhalb der Bauzone ist weder zonenkonform (Art. 22 RPG) noch als Ausnahmebewilligung nach Art. 24 oder 24c RPG bewilligungsfähig, wenn sie für forstliche, landwirtschaftliche oder touristische Nutzungen nicht notwendig ist und wichtige raumplanerische Anliegen (Trennungsgrundsatz,…
- BGer 1C_403/2021Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten wird. Eine teilweise Änderung und Erweiterung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG setzt voraus, dass die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
- BGer 1C_163/2020Die Rekonstruktion eines vor 1880 errichteten und als Wochenendchalet genutzten Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist trotz erworbener Rechtsstellung (Art. 24c RPG) unzulässig, wenn sie wesentliche Anforderungen der Raumplanung, insbesondere den Schutz des Waldes und der Landschaft, nicht erfüllt.
- BGer 1C_491/2020Ein Gebäude, das ursprünglich nur temporär genutzt wurde, darf nicht durch Umbauten in eine dauerhafte Nutzung überführt werden, da dies eine wichtige Änderung der Nutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 lit. c OAT darstellt und die Identität der Konstruktion nicht gewahrt bleibt.
- BGer 1C_469/2019Die 30-jährige Verwirkungsfrist für den Wiederherstellungsanspruch bei baurechtswidrigen Bauten ist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar. Illegale Bauten und Nutzungen müssen daher auch nach Ablauf von 30 Jahren beseitigt werden, sofern keine Besitzstandsgarantie oder andere Ausnahmen greifen.
- BGer 1C_337/2020Ein nachträglich nicht genehmigter Balkonausbau, der in die Waldzone hineinragt, kann nicht nach Art. 24c RPG (Situationsgarantie) legalisiert werden, wenn er in Verletzung einer bestehenden Baubewilligung erstellt wurde und keine technische Notwendigkeit für die Standortwahl besteht. Die Schutzinteressen der Waldzone und der…
- BGer 1C_21/2021Die Beschwerde genügt den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Auf sie ist daher nicht einzutreten.
- BGer BGE 147 II 25Art. 24c RPG in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2011 ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar.
- BGer BGE 147 II 309Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone verwirkt nicht nach 30 Jahren. Eine solche Verwirkungsfrist würde den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in Frage stellen.
- BGer 1C_363/2020Eine rechtswidrig erstellte oder genutzte Anlage ausserhalb der Bauzone kann nicht nach Art. 24c RPG legalisiert werden, selbst wenn die Wiederherstellungsverfügung verjährt ist. Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG liegt nicht vor, wenn die Anlage nicht aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
- BGer 1C_189/2020Die Umnutzung eines Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz ausserhalb der Bauzone ist unzulässig, wenn die Wesensgleichheit der Baute nicht mehr gewahrt ist und die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig.
- BGer 1C_480/2019Nachträgliche Baugesuche für Umgebungsgestaltungen ausserhalb der Bauzone sind nach Art. 24c RPG nur bewilligungsfähig, wenn die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt. Die maximal zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten können nur einmal ausgenutzt werden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist…
- BGer 1C_617/2019Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann nur bewilligt werden, wenn die Identität des bestehenden Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (Art. 24c RPG, Art. 42 OAT). Eine Abweichung von der ursprünglichen Bauweise, die den äusseren Anblick und die Struktur des Gebäudes grundlegend verändert, ist unzulässig.
- BGer 1C_145/2019Ein Ausbau des Dachgeschosses eines Altenteils in der Landwirtschaftszone überschreitet den unentbehrlichen Wohnbedarf nach Art. 16a Abs. 1 RPG und ist nicht bewilligungsfähig. Art. 24c RPG findet auf anderechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone keine Anwendung, solange diese landwirtschaftlich genutzt werden.
- BGer 1C_10/2019Die Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Wahrung der Identität der Landschaft in einer Juraschutzzone überwiegen das private Vermögensinteresse und das öffentliche Interesse am Artenschutz, selbst wenn die illegalen Bauten einen Lebensraum für geschützte Arten bieten.
- BGer 1C_204/2019Ein Gebäude in der Landwirtschaftszone, das bei Baubeginn nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar ist, kann nicht nach Art. 24c RPG erneuert oder verändert werden. Eigenmächtige, über die Bewilligung hinausgehende Umbauten rechtfertigen den vollständigen Rückbau.
- BGer 1C_22/2019Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.
- BGer 1C_439/2018Die Umgebungsgestaltung eines Mehrfamilienhauses in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie überdimensioniert ist und überwiegende Interessen wie Landschaftsschutz und Erhalt landwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen. Die kantonale Praxis zur Begrenzung von Gartenanlagen auf einen 7 m-Radius um Wohnbauten ist…
- BGer 1C_272/2019Illegale Ersatzbauten in der Landwirtschaftszone müssen auch bei geringem Umfang und Integration in bestehende Hofanlagen zurückgebaut werden, wenn sie ohne Bewilligung errichtet wurden und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG möglich ist. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Prinzips der Trennung von Bau- und…
- BGer BGE 146 II 304Art. 41c Abs. 2 GSchV enthält eine eigenständige, an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie orientierte Regelung für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum. Er umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt, nicht aber die Erweiterung oder den Wiederaufbau.
- BGer 1C_49/2019Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG ist für ein altrechtliches Wohnhaus nicht anwendbar, wenn bereits eine Ersatzbaute bewilligt und errichtet wurde, da der Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes damit vollständig erschöpft ist.
- BGer 1C_9/2019Die Erschliessung einer Bauparzelle über Landwirtschaftsland ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn keine Alternativerschliessung über das Baugebiet möglich ist. Die maximale massvolle Erweiterung einer bestandesgeschützten Zufahrt nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV ist bereits ausgeschöpft, wenn die zulässige Flächenvergrösserung von…
- BGer 1C_85/2019Umbauten an einer Remise in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung sind nicht nach Art. 24c oder 24d RPG bewilligungsfähig; rechtswidrige Bauten müssen wiederhergestellt werden, sofern keine mildere Massnahme ausreicht.
- BGer 1C_558/2018Ein rechtswidrig umgenutztes Jagdhaus ausserhalb der Bauzone unterliegt keinem erweiterten Bestandesschutz nach Art. 24c RPG, selbst wenn die Umnutzung seit über 30 Jahren geduldet wurde. Bewilligungspflichtige Reparaturen (z. B. Ersatz tragender Balken) überschreiten das übliche Mass einer Renovation und sind nicht gestützt auf…
- BGer 1C_325/2018Ein nachträgliches Baugesuch für ein Wohnhaus ausserhalb der Bauzone ist nicht bewilligungsfähig, wenn die tragenden Strukturen bei Baubeginn nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar waren (Art. 24c RPG). Die Abbruchanordnung ist verhältnismässig, wenn das Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich ist und keine mildere…
- BGer 1C_62/2018Die Umnutzung einer Stallbaute zu einer Ferienwohnung in einer Erhaltungszone ausserhalb der Bauzone ist bundesrechtswidrig, wenn die Zone keine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV darstellt und die Voraussetzungen für geschützte oder landschaftsprägende Bauten (Art. 24d RPG, Art. 39 RPV) nicht erfüllt sind. Die Interessen an der Erhaltung…
- BGer 1C_611/2017Das Bundesgericht bestätigt die Rekurslegitimation von Nachbarn gegen eine Wiederherstellungsverfügung in der Landwirtschaftszone, wenn diese durch Lärmimmissionen und andere Beeinträchtigungen besonders betroffen sind. Es verlangt eine globale Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG, die auch Lärmschutzbelange (LPE, OPB) einbezieht.
- BGer 1C_128/2018Die Identität einer Baute einschliesslich ihrer Umgebung muss in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben, um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu rechtfertigen. Eine Gesamtbetrachtung von Baute und Umgebung ist massgebend.
- BGer 1C_626/2017Der Situationswert eines Gebäudes kann auch ohne besonderen Eigenwert eine Unterschutzstellung nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG rechtfertigen. Art. 24c RPG und Art. 42 RPV sind nicht geeignet, den denkmalschutzrechtlichen Schutz des Situationswerts zu gewährleisten.
- BGer 1C_284/2017Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind oder standortgebunden sind. Erweiterungen nicht zonenkonformer Bauten ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie massvoll sind und den Anforderungen von Art. 24c RPG entsprechen.
- BGer 1C_482/2017Die Ausnahmebewilligung für den Erhalt eines illegalen Anbaus in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn dieser das bereits überschrittene Bausoll weiter erhöht und damit das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet schwerwiegend verletzt. Die Interessenabwägung muss die strikte Geltung dieses Prinzips berücksichtigen.
- BGer 1C_48/2017Die Erweiterung eines zonenwidrig gewordenen Gebäudes ausserhalb der Bauzone überschreitet die in aArt. 42 Abs. 3 RPV festgelegten Höchstmassen, weshalb die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet wurden.
- BGer 1C_516/2016Ein Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn der Betrieb als Freizeitlandwirtschaft zu qualifizieren ist. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG scheidet aus, wenn die Bausubstanz nicht mehr erhalten ist und ein Ersatzneubau vorliegt.
- BGer 1C_249/2017Ein Order zur Wiederherstellung des land- und forstwirtschaftlichen Zustands in der Landwirtschaftszone ist auch bei langjähriger Duldung durch die Behörden rechtmässig, wenn die Betroffenen nicht in gutem Glauben handelten und die 30-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- BGer 1C_171/2017Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG schützt nur Bauten, deren Identität im Wesentlichen gewahrt bleibt; eine Umnutzung zu Wohnzwecken mit Einbau sanitärer Einrichtungen und Heizung in einer Scheune in der Landwirtschaftszone stellt keine teilweise Änderung dar. Der Rückbauanspruch der Behörden ist nicht verwirkt, wenn der Bauherr…
- BGer 1C_99/2017Die Identität einer Baute einschliesslich ihrer Umgebung muss bei Änderungen ausserhalb der Bauzone in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV). Eine Solaranlage an einem Zaun, die das äussere Erscheinungsbild markant verändert, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst unter Berücksichtigung der…
- BGer 1C_464/2016Die isolierte Beurteilung eines Umnutzungsgesuchs für ein Wochenendhaus zu einem Dauerwohnsitz ist unzulässig, wenn die Umnutzung mit baulichen Massnahmen verbunden ist, die die Dauernutzung erst ermöglichen. Die Verfahren müssen koordiniert werden.
- BGer 1C_382/2016Ein Wiederaufbau einer altrechtlichen Baute in der Landwirtschaftszone ist nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen, nicht nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV. Überschreitet die Erweiterung die massvolle Grenze von 30 % oder 100 m², ist das Baugesuch abzuweisen.
- BGer 1C_312/2016Die Identität einer Baute im Sinne von Art. 42 RPV ist nicht gewahrt, wenn eine Nutzungsintensivierung von einem Sommerhaus zu einem ganzjährig bewohnbaren Einfamilienhaus mit erheblichen Änderungen am äusseren Erscheinungsbild und einer fast maximalen Flächenausschöpfung einhergeht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheidet…
- BGer 1C_301/2016Ein Wiederaufbau nach Art. 24c Abs. 3 RPG setzt voraus, dass die Baute im Zeitpunkt des Abbruchs bestimmungsgemäss nutzbar war. Bei ungenügender Bauanzeige gemäss Art. 12b NHG darf einem Verbandsbeschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen.
- BGer 1C_655/2015Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann nicht als massvolle Erweiterung eines Lagerplatzes nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV bewilligt werden, wenn die ursprüngliche Baute oder Anlage materiell rechtswidrig war oder die geplante Nutzung die Identität der Vorlage sprengt. Überwiegende Interessen der Raumplanung (Art. 43a lit. e…
- BGer 1C_254/2016Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt Standortgebundenheit voraus, die bei Lagerbauten für Holz, Werkzeuge oder Imkereiartikel nicht gegeben ist.
- BGer 1C_281/2015Eine Umnutzung eines altrechtlichen Schützenhauses in einen Jugendtreff in der Landwirtschaftszone ist unter Art. 24c RPG zulässig, wenn die Wesensgleichheit der Baute gewahrt bleibt und die Interessenabwägung die Vereinbarkeit mit den Anliegen der Raumplanung ergibt.
- BGer 1C_218/2015Die Vorinstanz verletzt den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn sie sich nicht mit wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, insbesondere zur Qualifikation der Weide als Dauerweide und zum Bestandesschutz des Zauns.
- BGer 1C_486/2015Die Garantie der erworbenen Situation nach Art. 24c RPG gilt nicht für illegal erstellte oder transformierte Bauten, selbst wenn die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verstrichen ist. Illegale Umbauten können nicht nachträglich legalisiert werden und berechtigen nicht zu einer Rekonstruktion im erweiterten Zustand.
- BGer 1C_168/2015Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt und die Interessenabwägung keine überwiegenden Gegeninteressen ergibt.
- BGer 1C_178/2015Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die Umnutzung eines zonenfremden Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt und die Interessenabwägung keine überwiegenden Gegeninteressen ergibt.
- BGer 1C_776/2013Transformationen und Umnutzungen von Gebäuden ausserhalb der Bauzone unterliegen den strengen Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV. Selbst bei Qualifizierung als Nebenfläche ist eine Umnutzung unzulässig, wenn sie die Identität des Gebäudes oder die zulässige Ausnutzung überschreitet.
- BGer 1C_84/2015Bau- und Nutzungsänderungen in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung sind unzulässig, wenn sie nicht den Voraussetzungen der Art. 24a, 24b oder 24c RPG entsprechen. Eine nachträgliche Bewilligung scheidet aus, wenn die Identität des Gebäudes nicht gewahrt bleibt oder die Nutzung nicht standortgebunden ist.
- BGer 1C_247/2015Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist nur zulässig, wenn es die strengen Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt. Ein Anbau ausserhalb des bestehenden Bauvolumens bedarf einer der alternativen Rechtfertigungsgründe (energetische Sanierung, Integration in die Landschaft oder Wohnnutzung nach üblichen Normen).
- BGer 1C_415/2014Das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands (Art. 17 WaG, § 12 PBG/ZG) überwiegt die privaten Interessen der Bauherrschaft, selbst bei hohen Rückbaukosten. Eine Ausnahmebewilligung scheitert an fehlender Unzweckmässigkeit oder unbilliger Härte.
- BGer 1C_345/2014Die Interessenabwägung nach Art. 24c RPG fällt zugunsten der Solaranlage aus, da die Wesensgleichheit des Bootshauses gewahrt bleibt und die Förderung erneuerbarer Energien als wichtiges öffentliches Interesse überwiegt. Gewässerschutzrechtliche Bedenken (Art. 41c GSchV) stehen nicht entgegen.
- BGer 1C_311/2012Die Interessenabwägung muss die Förderung von Solaranlagen (Art. 18a RPG) auch in Schutzzonen berücksichtigen, sofern keine absoluten Schranken entgegenstehen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung zu materieller Rechtmässigkeit und Gleichbehandlung erfordert Rückweisung.
- BGer 1C_252/2012Die Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…
- BGer 1C_200/2012Für die Bewilligung einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist eine umfassende Standortevaluation mit Einbezug von Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone erforderlich; die blosse Existenz einer bestehenden Anlage genügt nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG.
- BGer 1C_448/2011Die Interessen am Erhalt der geschützten Ufervegetation (Art. 21 f. NHG) und der Wasserlebensräume überwiegen die privaten Interessen an der Erweiterung eines Bootshafens, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_478/2008Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Standort sich als klarerweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Dies erfordert eine vollständige Prüfung von Versorgungslücken und Alternativstandorten.
- BGer 1C_345/2008Die Standortgebundenheit einer Antennenanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 lit. a RPG setzt eine konkrete Interessenabwägung voraus, die Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone vergleicht und überwiegende Interessen prüft.
- BGer 1C_326/2008Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Asylfürsorge und dem raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung fiel zugunsten der Asylfürsorge aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die Umnutzung verhältnismässig war.
- BGer 1C_86/2007Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann auch bei Erweiterung auf bestehenden Bauten bejaht werden, wenn keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland eintritt und überwiegende Interessen nicht entgegenstehen (Art. 24 RPG).
- BGer 1A.271/2005Die Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.
- BGer 1A.17/2004Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG gilt nur für rechtmässig erstellte Bauten; bei rechtswidrigen Bauten beschränkt sich der Vertrauensschutz auf die Duldung des Bestands ohne Anspruch auf Erweiterung oder Wiederaufbau.
- BGer 1A.202/2003Ein Drahtmaschenzaun in der Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone IIIA ist als bewilligungspflichtige Anlage nach Art. 22 RPG zu qualifizieren; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an der fehlenden Wahrung der Identität der Anlage und der Unvereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung.
- BGer 1A.214/2002Eine Nutzungsänderung in der Landwirtschaftszone (Hundeschule mit Hundepension und Verkaufsladen) scheitert an Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG, da sie neue Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt verursacht. Eine Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, da die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.