Entscheid vom 17.07.2025 · Kanton BE

VGer BE 100 2024 359

Abgewiesen

Die Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV für Bauten im Gewässerraum umfasst nur bestandeserhaltende Massnahmen; Arbeiten, die in ihrer Gesamtwirkung einem Abbruch und Wiederaufbau gleichkommen (vollständiger Ersatz von Fassade und Dach), sprengen diesen Rahmen und können nicht nachträglich bewilligt werden. Die anschliessende…

VGer BE 100 2024 359 vom 17.07.2025 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.