Entscheid vom 22.06.2026 · Kanton GR

BGer 1C_221/2024

Abgewiesen

Eine Nutzung im übrigen Gemeindegebiet als Materialdepot und Umschlagplatz für Maschinen und Materialien unterliegt der Baubewilligungspflicht und ist ohne Bewilligung rechtswidrig. Eine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG scheidet aus, wenn die Nutzung nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde.

BGer 1C_221/2024 vom 22.06.2026 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.