Entscheid vom 30.05.2017 · Kanton SG

VGer SG B 2015/131

Abgewiesen

Baubewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone, die ohne die nach damals geltendem Recht erforderliche kantonale Zustimmung erteilt wurden, sind nichtig. Eine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG oder Art. 43 RPV setzt die materielle Rechtmässigkeit der Bauten voraus, die hier nicht gegeben ist.

VGer SG B 2015/131 vom 30.05.2017 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.