Entscheid vom 28.10.2021 · Kanton LU

BGer 1C_519/2020

Teilweise gutgeheissen

Bei Bauten ausserhalb der Bauzone in Moorschutzgebieten ist trotz Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG das aktuelle Moorschutzrecht anzuwenden, wenn zwingende öffentliche Interessen (Art. 78 Abs. 5 BV) dies erfordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluss von Verfahrensbeteiligten vom Augenschein kann nicht geheilt…

BGer 1C_519/2020 vom 28.10.2021 (Teilweise gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.