Entscheid vom 19.03.2025 · Kanton SG

VGer SG B 2024/153

Abgewiesen

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone unterliegen der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, sofern sie raum- oder umweltrelevant sind. Eine nachträgliche Bewilligung scheitert, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG ausgeschöpft sind oder die Identität der Baute nicht gewahrt bleibt.

VGer SG B 2024/153 vom 19.03.2025 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.