Entscheid vom 12.09.2018 · Kanton GR

VGer GR R 2018 3

Abgewiesen

Eine Baute ausserhalb der Bauzone, die mangels Unterhalt dem Zerfall preisgegeben wurde und deren tragende Konstruktionen nicht mehr mehrheitlich intakt sind, ist nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar; der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG greift nicht, und Erneuerungsarbeiten daran sind baubewilligungspflichtig.

VGer GR R 2018 3 vom 12.09.2018 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.