Überblick
Der Korpus enthält 5 Entscheide zum Planungsanlass «Aufzonung», davon 3 des Bundesgerichts, aus den Jahren 2016 bis 2023. Beschwerden wurden in 80 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 27 %). Am häufigsten angerufen: Art. 5 Abs. 1 RPG, Art. 5 Abs. 1bis RPG, Art. 8 Abs. 1 BV.
3 Teilweise gutgeheissen1 Abgewiesen1 Gutgeheissen3 BGer2 BRG ZH
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Planungsanlass Aufzonung
Die jüngsten 5 von 5 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0141/2023Eine kommunale Mehrwertabgabe setzt voraus, dass die BZO-Bestimmung zum Mehrwertausgleich bereits in Kraft ist, bevor die massgebliche Planungsmassnahme (Aufzonung) festgesetzt wird oder in Kraft tritt; tritt die Mehrwertabgabe-Grundlage gleichzeitig mit der Aufzonung in Kraft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Abgabe.
- BRG ZH BRK: 2023-17Eine Einzonung nach Art. 15 Abs. 4 RPG scheitert, wenn der Planungsbericht den Bedarf nur auf pauschale, nicht konkretisierte Relativierungen der statistischen Nutzungsreserven stützt; die fehlende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann nicht durch eine umfassende Interessenabwägung übersteuert werden.
- BGer 1C_233/2021Art. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.
- BGer BGE 147 I 225Der allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG behält auch nach der Revision von 2012 seinen bindenden Charakter und verlangt einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Vorteile aus Um- oder Aufzonungen. Ein kantonales Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, ist bundesrechtswidrig, wenn es den Gemeinden keine…
- BGer BGE 142 I 177Solange der Kanton seinen bundes- und kantonsverfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Regelung einer Mehrwertabgabe nicht erfüllt, können Gemeinden diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen, sofern sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.