Eine Aufzonung durch die öffentliche Hand stellt keine Subvention im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b IVöB dar, da dabei keine Vermögenstransaktion stattfindet und der Planungsvorteil das Risiko des privaten Bauträgers nicht beseitigt; das Submissionsrecht ist auf die Planung und Erstellung des Fussballstadions deshalb nicht anwendbar.…
VGer TG VG.2021.93 vom 27.10.2021 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- VGer AG WBE.2025.141Bei einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung genügt für die ISOS-Umsetzung in einer Dorfkernzone mit Erhaltungsziel A eine zonenrechtliche Grundordnung, die eine vollumfängliche einzelfallweise Berücksichtigung des ISOS im Baubewilligungsverfahren sicherstellt, ohne dass die Planungsbehörde im Planungsbericht eine detaillierte…
- VGer ZH VB.2024.00235Die Aufnahme eines Objekts in ein Natur- und Heimatschutzinventar begründet eine Schutzvermutung; gefährdet ein Bauvorhaben ein solches inventarisiertes Objekt, ist die Baubehörde verpflichtet, vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Gefährdung des inventarisierten Landschaftsschutzobjekts nicht von vornherein ausgeschlossen…
- VGer AG WNO.2023.3Kantone und Gemeinden sind nach Art. 5 Abs. 1 RPG (in der bis 1. Juli 2025 geltenden Fassung) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 225) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Mehrwertausgleich auch für Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone vorzusehen; ein kommunales Mehrwertabgabereglement, das solche…
- VGer BE 100 2022 348Bei der Berechnung des planungsbedingten Mehrwerts nach Art. 142b Abs. 1 BauG (Kanton Bern) sind die ermittelten Landwerte nicht wegen des Restwerts bestehender Gebäude zu diskontieren, weil das System der Mehrwertabgabe eine Fälligkeitsregelung vorsieht, die den Zeitpunkt der Abgabezahlung mit dem Zeitpunkt der Realisierung des…
- AppGer BS VD.2021.133Die Festsetzung eines Bebauungsplans für ein 74 Meter hohes Hochhaus (Hochhaus Heuwaage, Basel) in der Zone 6 ist rechtmässig, wenn der Planungsträger die widerstreitenden Interessen – insbesondere haushälterische Bodennutzung und Schaffung von Wohnraum einerseits sowie Nachbarinteressen und Ortsbildschutz andererseits – sorgfältig…
- BGer 1C_233/2021Art. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.