Entscheid vom 27.10.2021 · Kanton TG

VGer TG VG.2021.93

Abgewiesen

Eine Aufzonung durch die öffentliche Hand stellt keine Subvention im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b IVöB dar, da dabei keine Vermögenstransaktion stattfindet und der Planungsvorteil das Risiko des privaten Bauträgers nicht beseitigt; das Submissionsrecht ist auf die Planung und Erstellung des Fussballstadions deshalb nicht anwendbar.…

VGer TG VG.2021.93 vom 27.10.2021 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.