Überblick
Der Korpus enthält 129 Entscheide zum Schutzgut «BLN», davon 84 des Bundesgerichts, aus den Jahren 1988 bis 2026. Beschwerden wurden in 43 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 26 %). Am häufigsten angerufen: Art. 24 RPG, Art. 6 NHG, Art. 29 Abs. 2 BV.
73 Abgewiesen31 Gutgeheissen25 Teilweise gutgeheissen84 BGer7 VGer BE6 VGer ZH6 VGer SG6 BVGer4 BRG ZH4 VGer AG3 VGer ZG3 VGer SZ2 VGer GR1 VGer GL1 VGer SO1 VGer TI1 VGer TG
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Schutzgut BLN
Die jüngsten 50 von 129 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- VGer BE 100 2023 330Bauten und Anlagen in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG) sind nur zulässig, wenn sie als blosser Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen qualifizieren; Neubauten und Erweiterungen, die den Besitzstand sprengen, können nicht nachträglich bewilligt werden und sind auf…
- BGer 1C_239/2025Der Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…
- BRG ZH Zwischenentscheid r4.2025.00190Der Widerruf einer rechtskräftigen Strassenprojektfestsetzung mit naturschutzrechtlichen Schutzmassnahmen erfordert ein koordiniertes Verfahren nach Art. 25a RPG und StrG, insbesondere unter Einbezug aller betroffenen Stellen und Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ein formloser Widerruf durch Gemeinderatsbeschluss ohne öffentliche…
- BGer 1C_580/2024Die Interessenabwägung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Erschliessung und dem Schutz des BLN-Objekts 'Maderanertal - Fellital' scheiterte an unvollständigen Abklärungen zur Erforderlichkeit des Vorhabens, zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume und zur verbindlichen Festlegung von Ersatzmassnahmen.
- VGer AG WBE.2025.213Eine projektbezogene Spezialzone nach Art. 18 RPG, deren Hauptbestimmung regelmässige Bautätigkeiten zulässt, die weder mit bodenerhaltenden Nutzungen verbunden noch standortgebunden sind, untersteht den Einzonungsvoraussetzungen von Art. 15 RPG; die Qualifikation als 'weitere Zone' entbindet die Planungsbehörde nicht davon, diese…
- BGer 1C_176/2025Die provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV ist bundesrechtskonform, wenn sie dem Erhalt ländlicher Siedlungsstrukturen dient und keine weitgehende Überbauung i.S.v. Art. 36 Abs. 3 RPG vorliegt. Vertrauensschutz kann eine bundesrechtswidrige Zonenordnung nicht rechtfertigen.
- BGer 1C_292/2025Die provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zur kantonalen Weilerzone (Art. 33 RPV) als Nichtbauzone ist bundesrechtskonform, wenn die Siedlung trotz Anzahl bewohnter Gebäude keinen klaren Bauzonencharakter aufweist und der Erhalt des typischen Weilercharakters im Vordergrund steht.
- VGer ZG V 2024 46Eine Mobilfunkantenne ist kein Gebäude im Sinne des Baurechts und muss daher keinen Grenzabstand einhalten; innerhalb der Bauzone ist für ihre Errichtung von Bundesrechts wegen weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung erforderlich. Eine in ausreichendem Abstand zum BLN-Gebiet geplante Mobilfunkanlage beeinträchtigt…
- BGer 1C_502/2024Eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt relative Standortgebundenheit und eine umfassende Interessenabwägung voraus. Die Vorinstanz bejahte beides zu Recht, da der Standort funktechnisch notwendig und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Auflagen minimiert wurden.
- BGer 1C_49/2025Das Interesse an der Erhaltung eines Trockenwiesenbiotops von nationaler Bedeutung überwiegt die öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung eines Bauvorhabens, selbst wenn die Nutzungsplanung den Planungshorizont überschritten hat.
- BGer 1C_107/2025Die Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Uferbereiche oder BLN-Ziele festgestellt wurden und Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.
- BGer 1C_635/2024Die Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nur dann überschreiten, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum willkürlich oder pflichtwidrig ausübte. Hier lag eine vertretbare Abwägung vor.
- VGer ZH VB.2024.00618Ein Kinderspielplatz mit Trampolinanlage als Teil des Aussenbetriebs eines Restaurants in der Landwirtschaftszone ist bewilligungspflichtig nach Art. 22 Abs. 1 RPG und kann weder gestützt auf Art. 24c RPG (erweiterte Besitzstandsgarantie) noch auf Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) bewilligt werden. Die auf Wohnbauten zugeschnittene…
- VGer GL VG.2024.00071Die Interessenabwägung erfordert eine rechtsgenügliche Abklärung und Begründung der ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Flachmoore von nationaler Bedeutung. Fehlende oder unvollständige wissenschaftliche Grundlagen führen zur Rückweisung an die Vorinstanz.
- VGer ZH VB.2024.00753Das Standortdatenblatt für eine Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen muss den konkreten Korrekturfaktor (KAA) sowie die maximale Sendeleistung (ERPmax) mit exakten Werten ausweisen; ungenügende Abdeckungskarten erlauben keine Beurteilung der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG. Auf die egoistische Verbandsbeschwerde tritt das…
- BGer 1C_199/2023Eine nachträgliche Baubewilligung für einen Modellflugplatz im Gewässerraum ist unvereinbar mit dem Gewässerschutzrecht, da die Anlage weder standortgebunden noch in Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV genannt ist und kein Bestandesschutz besteht.
- VGer ZH AN.2023.00006Eine gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene provisorische kantonale Zonenordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets ist rechtmässig; die Zuweisung einer Kleinsiedlung zur provisorischen Weilerzone statt zum vorläufigen Baugebiet liegt im planerischen Ermessen des Regierungsrats, wenn die Kleinsiedlung die Voraussetzungen…
- VGer BE 100 2021 371Das Neueindecken eines Dachs mit identischem Material stellt in einem Moorlandschaftsgebiet zwar baubewilligungspflichtigen Unterhalt dar, begründet aber keinen unzulässigen Wiederaufbau; die Baubewilligung ist nachträglich zu erteilen. Die Wiederherstellung von Uferverbauungen (Palisadenreihe, Steinaufschichtung) im nicht bewilligten…
- VGer ZH AN.2023.00004Art. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische kantonale Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen; massgebliches Kriterium für die Zuweisung zur Bauzone ist das «weitgehend überbaute Gebiet» nach Art. 36 Abs. 3 RPG, wobei neben der Gebäudeanzahl auch Siedlungsstruktur…
- VGer ZH AN.2023.00012Die vom kantonalen Verordnungsgeber verwendeten Kriterien für die Zuweisung von Kleinsiedlungen zur provisorischen kantonalen Weilerzone oder zum vorläufigen Baugebiet gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG sind bundesrechtskonform. Eine Kleinsiedlung, die nicht als weitgehend überbautes Gebiet qualifiziert und in einem Landschaftsschutzgebiet von…
- VGer ZG V 2024 13Die nachträgliche Baubewilligung für die Sanierung und Umnutzung eines Ökonomiegebäudes in der Landwirtschaftszone zu einem 'stillen Lager' ist unter Auflagen zulässig, sofern keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen. Unzulässig sind jedoch bauliche Massnahmen, die eine Wohn- oder Werkraumnutzung ermöglichen…
- VGer BE 100 2023 256Ein Ausnahmegrund für das Unterschreiten des Grenzabstands kann zwar in der historischen Bebauungsstruktur (ISOS-Schutzziel, Baugruppe) liegen; er rechtfertigt aber keine weitergehende Abweichung, als die Besonderheit reicht. Eine Erhöhung des Ersatzneubaus widerspricht den Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und stellt…
- BGer 1C_106/2023Für die Zonenkonformität der Pensionspferdehaltung in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a bis Abs. 1 RPG ist ein bereits bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB erforderlich; eine hypothetische oder objektivierte Betrachtung des Betriebspotenzials genügt nicht.
- BGer 1C_634/2022Der Bau einer Passerelle im BLN-Gebiet Pfynwald stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung gerechtfertigt ist, da die Passerelle für die Besucherlenkung nicht erforderlich ist.
- BGer 1C_556/2023Ein vorsorgliches Benützungsverbot für Hängegleiterstartplätze in der Landwirtschaftszone und im BLN-Perimeter ist als Endentscheid zu qualifizieren, wenn es selbstständig und nicht akzessorisch zu einem Baubewilligungsverfahren ergeht. Die Beschwerdelegitimation von gewerbsmässigen Flugschulen ist zu bejahen, wenn der Wegfall der…
- BGer 1C_601/2022Der Ersatz von Terrassendielen eines Ferienhauses in einer Moorlandschaft stellt eine zulässige Erneuerungsmassnahme im Rahmen der normalen Lebensdauer gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG dar, sofern Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung unverändert bleiben. Eine Wiederherstellungsverfügung wäre in diesem Fall unverhältnismässig.
- VGer ZG V 2022 67Der Grundsatz der perpetuatio fori findet auf nichtstreitige Gesuchsverfahren ohne Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung. Die Erweiterung einer kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung in einem BLN-Gebiet ist zulässig, wenn ein nationales öffentliches Interesse an der Kiesversorgung und am Deponievolumen…
- VGer ZH VB.2023.00471Die Pflicht zur Einholung eines ENHK-Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 NHV ist bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe zwingend, sobald eine erhebliche Beeinträchtigung eines BLN-Objekts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; die Bewilligung einer zonenkonformen landwirtschaftlichen Baute nach Art. 16a RPG…
- VGer BE 100 2022 113Ästhetische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von Bauabstandsvorschriften nur, wenn ohne die Ausnahme keine architektonisch befriedigende Lösung möglich ist; bloss der Wunsch nach der besten architektonischen Lösung genügt nicht. Im Geltungsbereich eines BLN-Gebiets und in der Umgebungsrichtung von ISOS-geschützten Ortsbildern ist bei…
- VGer AG WBE.2024.46Eine Ovalbahn, die 78–81 cm höher als bewilligt erstellt wurde und dadurch einen Hochwasserschutz von HQ 300 statt des zugelassenen HQ 10 aufweist, ist in einer Spezialzone (Art. 18 RPG) ausserhalb der Bauzone nicht nachträglich bewilligungsfähig; die eigenmächtige Terrainerhöhung um rund 4'900 m3 ohne kantonale Zustimmung (Art. 25 Abs.…
- BGer 1C_667/2023Formell und materiell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone, in Naturschutzgebieten, im Wald und im Gewässerraum müssen auch bei fehlender Gutgläubigkeit der Bauherrschaft wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist und keine Verwirkung eintritt.
- BGer 1C_53/2023Die Nichtgenehmigung von Golfanlagen in den Kompartimenten B und C der Sonderzone Aerodromo aufgrund des Schutzes von Trockenwiesen (Prato secco) durch kantonales Dekret ist nicht willkürlich. Die Anpassung des Nutzungsplans an das Schutzdekret ohne Rückverweisung an die Gemeinde verletzt nicht deren Autonomie, wenn nur eine Lösung…
- VGer SO VWBES.2023.222Flachdachbegrünungsvorschriften in Sonderbauvorschriften eines Gestaltungsplans gelten für alle erstellten Dachflächen, die nicht als Terrassen genutzt werden, unabhängig davon, ob das maximal mögliche Gebäudevolumen ausgeschöpft wird. Eine akzessorische Überprüfung bestandskräftiger Nutzungspläne im Baubewilligungsverfahren ist…
- BGer 1C_215/2022Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlich deponiertem Aushubmaterial ausserhalb der Bauzone ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an Raumplanung, Gewässer- und Naturschutz die privaten Interessen der Eigentümerin überwiegt.
- VGer TI 52.2024.93Ein regionales Netz von Mountain-Bike-Strecken von rund 30 km auf dem Monte San Giorgio (BLN-Objekt, UNESCO-Welterbe), das erhebliche Auswirkungen auf Wald, Gewässerschutz und Landschaft zeitigt, kann nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT genehmigt werden, sondern erfordert ein vorgängiges Planungsverfahren nach Art. 2 LPT;…
- BGer BGE 150 II 133Die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für eine Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nur bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen nationaler Bedeutung zulässig ist. Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt hier das Interesse an der…
- BGer 1C_636/2022Das Bundesgericht bestätigt, dass die Massnahme 2 (Verlegung des Kieswerks) aus der Plangenehmigung 1997 rechtskräftig ist und der Rückbau der Anlagen am linken Rottenufer verbindlich angeordnet wurde. Die Zuständigkeit für die Schaffung planerischer Grundlagen für einen neuen Standort liegt nicht beim UVEK.
- BGer 1C_646/2022Die Plangenehmigung 1997 für die Nationalstrasse A9 und die Rodungsbewilligung desselben Jahres enthalten keine verbindliche Anordnung oder Bewilligung für den dauerhaften Fortbestand der Kieswerke. Der Rückbau der Anlagen ist rechtskräftig angeordnet, und die Bewilligung für eine Fortsetzung der Kiesausbeutung fällt in die kantonale…
- VGer BE 100 2024 27Die Erteilung einer Baubewilligung für Parkuhren (Horodateurs) auf einem Parkplatz ausserhalb der Bauzone scheitert, wenn die rechtliche Grundlage der bestehenden Parkierungsanlage (Baubewilligung von 2006) wegen des Wegfalls einer für die öffentliche Nutzung konstituierten Dienstbarkeit mangelhaft geworden ist und die Situation im…
- BGer 1C_327/2022Die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für eine Deponie in einem BLN-Gebiet stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nur durch gleich- oder höherwertige Interessen nationaler Bedeutung gerechtfertigt werden kann. Eine solche Rechtfertigung fehlt, wenn keine alternativen Standorte geprüft wurden und die…
- BGer 1C_498/2022Die Kündigung von Superfiziarrechten für Ferienchalets auf exondierten Flächen der Grande Cariçaie ist zivilrechtlicher Natur und unterliegt nicht der verwaltungsrechtlichen Anfechtung, selbst wenn die Flächen in Schutzgebieten liegen.
- BGer 1C_589/2022Die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone innerhalb eines BLN-Gebiets ist nicht betriebsnotwendig und beeinträchtigt überwiegende öffentliche Interessen des Landschaftsschutzes. Eine nachträgliche Bewilligung scheidet aus, und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig.
- VGer AG WBE.2022.175, 176Ein ohne Baubewilligung errichteter und in drei Jahrzehnten schleichend intensivierter Modellflugplatz ist bei der nachträglichen Bewilligungsprüfung insgesamt nach dem heute geltenden Recht zu beurteilen, wenn Ausgangszustand und Nutzungsentwicklung nicht mehr trennbar voneinander abgegrenzt werden können. Liegt die Anlage im…
- BGer 1C_131/2021Eine kantonale Klassierungsentscheidung zum Schutz eines IFP-Objekts und von PPS erfordert keine qualifizierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 LPN, wenn keine schweren Eingriffe vorliegen. Die Massnahmen müssen jedoch den Schutz der inventarisierten Objekte gewährleisten und können durch eine freie Interessenabwägung nach Art. 3…
- BGer 1C_368/2020Die Interessenabwägung bei Eingriffen in ein Objekt des IFP muss den Schutz des Landschaftsbildes gemäss Art. 6 LPN besonders berücksichtigen. Ein Eingriff ist nur zulässig, wenn überwiegende nationale Interessen vorliegen und der grösstmögliche Schonung des Objekts durch Massnahmen wie Rekultivierung oder Ersatzmassnahmen gewährleistet…
- VGer GR R 2021 120Ist für einen Stallneubau in der Landwirtschaftszone, der von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert wird, kein zumutbarer Alternativstandort ausserhalb dieser Zone verfügbar, bleibt das Schonungsgebot nach Art. 3 KNHG gewahrt und die Baubewilligung ist rechtmässig. Der Beizug der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission…
- BGer 1C_79/2022Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone unterliegen der Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, wenn sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Im Perimeter eines BLN-Objekts ist eine Gesamtbetrachtung der Eingriffe vorzunehmen, und die Wiederherstellung des…
- BGer 1C_758/2021Ein Strassenprojekt mit einem neuen Fuss- und Veloweg in einer geschützten Landschaft (IFP, Palud-Inventar) ist zulässig, wenn die Eingriffe minimal sind, die Schutzziele nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden und keine gleichwertige Alternative mit geringeren Auswirkungen besteht.
- BGer 1C_283/2021Die Beschwerdeführerinnen haben keine Beschwerdelegitimation nach Art. 89 BGG, da die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone keine Bundesaufgabe darstellt und die Beschwerdeführerinnen nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
- BGer 1C_238/2021Bei sachlich und zeitlich zusammenhängenden Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung gemäss Art. 25a RPG geboten. Überdimensionierte Allwetterausläufe und nicht notwendige Bauten für die Pferdehaltung verletzen die Ziele des Kulturlandschutzes und der zonenkonformen Nutzung.