Entscheide zu Art. 50 Abs. 1 BV
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- BGer 1C_349/2025Die Genehmigungsbehörde darf ein kommunales Baureglement nur dann gegen den Willen der Gemeinde ergänzen, wenn dies rechtlich geboten und hinreichend begründet ist. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung für den Eingriff in die Gemeindeautonomie, ist der Entscheid aufzuheben.
- BGer 1C_153/2025Die Bewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude im ISOS-Perimeter mit Erhaltungsziel A stellt eine Bundesaufgabe dar, da Art. 18a Abs. 3 RPG eine abschliessende, direkt anwendbare bundesrechtliche Regelung enthält. Die Interessenabwägung ist daher unter Einbezug der ENHK/EKD-Gutachten vorzunehmen.
- BGer 1C_57/2024Die Vorinstanz überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Gebäuden nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH, wenn sie ein ungenügendes Gutachten der KDK nicht als Grundlage heranzieht und stattdessen auf andere Beweismittel abstellt. Die Gemeindeautonomie ist nicht verletzt, wenn der…
- BGer 1C_635/2024Die Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nur dann überschreiten, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum willkürlich oder pflichtwidrig ausübte. Hier lag eine vertretbare Abwägung vor.
- BGer 1C_542/2024Die Gemeinde Maur durfte bei der Anwendung von Art. 42 BZO die Wohneinheiten mehrerer Grundstücke aufgrund ihrer erschliessungsmässigen Verbindung als Gesamtüberbauung betrachten und für vier Wohneinheiten einen Besucherparkplatz verlangen. Die Vorinstanz überschritt ihren Prüfungsspielraum, indem sie diese Auslegung als unzulässig ansah.
- BGer 1C_127/2024Die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), wenn sie eine sinnvolle, zweckmässige Auslegung einer kommunalen Norm durch die Gemeinde ohne triftigen Grund durch ihre eigene Auslegung ersetzt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar wäre.
- BGer 1C_24/2024Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung zwischen dem mittel bis hoch gewichteten denkmalpflegerischen Schutzinteresse am Gebäude Usterstrasse 23 und dem allenfalls mittelgewichtigen öffentlichen Interesse an einer Dorfplatzvergrösserung korrekt vorgenommen, da letztere auch ohne Abbruch des Gebäudes realisierbar ist.
- BGer 1C_559/2022Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV umfasst die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Objekten gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH. Die Vorinstanz darf die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vollumfänglich überprüfen, sofern sie nicht willkürlich ist.
- BGer 1C_251/2024Die kantonale Instanz darf bei der Prüfung einer kommunalen Baubewilligung die Auslegung einer unbestimmten Norm der NAPR (hier: Abstandsregelung für unterirdische Bauten) nur mit Zurückhaltung kontrollieren, sofern die Gemeindeautonomie betroffen ist. Eine Abweichung von der Regel ist nur bei besonderen Umständen zulässig.
- BGer 1C_75/2023Die Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.
- BGer 1C_460/2023Eine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.
- BGer 1C_449/2022Die Gemeinde Wädenswil durfte in ihrer Bau- und Zonenordnung die privilegierte Ausnützung von Dach- und Untergeschossen auf die Hälfte der in Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen beschränken, ohne gegen kantonales Recht zu verstossen. Die Vorinstanz verletzte die Gemeindeautonomie, indem sie diese Bestimmung für unanwendbar erklärte.
- BGer 1C_204/2023Das Bundesgericht schützt die Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunaler Bauregeln und hebt einen kantonalen Entscheid auf, der den Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Interpretation von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach (Grenzabstandsprivilegierung für Vorbauten) missachtet hat.
- BGer 1C_244/2023Die kommunale Autonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV schützt den Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften. Kantonale Instanzen dürfen einen kommunalen Einordnungsentscheid nur aufheben, wenn die Gemeinde ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat, insbesondere durch unsachliche oder dem…
- BGer 1C_477/2023Die kantonale Instanz darf bei der Prüfung kommunaler Baubewilligungen und der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in kommunalen Normen (NAPR) nicht willkürlich in die Gemeindeautonomie eingreifen. Die Auslegung von Abstandsvorschriften (Art. 35 NAPR) muss sich am Wortlaut und Sinn der Norm orientieren, wobei die kantonale…
- BGer 1C_27/2023Ein Bauprojekt in der Bauzone muss sich gemäss Art. 104 Abs. 2 LST und Art. 100 RLST in das bestehende Landschafts- und Ortsbild harmonisch einfügen. Die kantonale Bewertung des ästhetischen Einfügens ist massgebend, sofern sie nicht willkürlich ist. Der ISOS kann als wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der räumlichen und…
- BGer 1C_328/2022Die kantonale Instanz überschreitet ihren Prüfungsspielraum, wenn sie die kommunale Auslegung einer unbestimmten Norm (hier: Messung der Fassadenlänge für Abstandsregelungen) ohne Begründung als unangemessen verwirft und durch ihre eigene Lösung ersetzt. Die Gemeindeautonomie gebietet, dass kantonale Instanzen bei der Anwendung…
- BGer 1C_501/2021Die Anforderungen an die besonders gute Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen nach § 71 PBG/ZH sind streng; eine unzureichende Beziehung neu geplanter Bauten zur bestehenden Arealüberbauung rechtfertigt die Verweigerung der Baubewilligung. Die kantonale Rechtsmittelbehörde darf die kommunale Beurteilung überprüfen, wenn diese…
- BGer 1C_119/2023Die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), wenn sie den kommunalen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung einer Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 159 Abs. 2 PBG/SG durch ihr eigenes Ermessen ersetzt, ohne die gemeindliche Einschätzung hinreichend zu berücksichtigen.
- BGer 1C_48/2022Die Interessenabwägung zwischen Quartierschutz (ISOS) und Verdichtungsinteressen ist im Anwendungsfall korrekt vorgenommen worden, da das Projekt die geltende Nutzungsplanung und Planungshilfe einhält und keine absoluten Schranken verletzt.
- BGer 1C_679/2021Ein Gebäude mit geringem Eigenwert, aber erheblichem Situationswert als Teil eines Ensembles kann unter Denkmalschutz gestellt werden, wenn die ortsbildprägende Wirkung überwiegt und die Schutzmassnahmen verhältnismässig sind.
- BGer 1C_113/2021Die kantonale Rechtsmittelinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie den Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Anwendung kommunaler Vorschriften zur Anzahl von Abstellplätzen (Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement) unzulässig einschränkt, ohne dass der Gemeindeentscheid willkürlich oder unsachlich ist.
- BGer 1C_492/2021Eine Baute kann aufgrund ihres Situationswerts gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG als schützenswertes Objekt anerkannt werden, auch wenn ihr Eigenwert gering ist. Die Gemeinde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie ohne sachliche Gründe von Fachgutachten abweicht oder kantonale Rechtsprechung missachtet.
- BGer 1C_305/2022Ein Gemeinde kann gegen die Genehmigung eines interkommunalen Nutzungsplans nur dann Beschwerde führen, wenn sie die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Autonomie geltend macht. Die blosse Berufung auf kantonale Legitimationsnormen oder die Rüge der finanziellen Nachhaltigkeit ohne hinreichende Begründung genügt nicht.
- BGer 1C_571/2020Das öffentliche Interesse am Erhalt der hoch schutzwürdigen Villa Nager als Zeugnis der Baukultur überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung einer Privatklinik mit Facharztzentrum. Die einseitige Interessenabwägung des Gemeinderats überschritt den autonomen Spielraum.
- BGer 1C_687/2020Die Festsetzung eines Kiesabbaugebiets im kantonalen Richtplan scheitert an mangelnder Konsistenz der Interessenabwägung, insbesondere bei der Volumenprognose und dem Alternativstandortvergleich.
- BGer 1C_92/2021Die Nichtinventarisierung eines Gebäudes kann willkürlich sein, wenn die Gemeinde überspannte Anforderungen an die Inventarisierung stellt, die im Widerspruch zur kantonalen Praxis und zum Zweck des Inventars stehen. In einem solchen Fall ist die Verweigerung der Rekurslegitimation eines Verbands aufgrund fehlender Inventarisierung…
- BGer 1C_172/2020Die Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinien (öffentliches Interesse an einheitlicher Baugestaltung) und den Eigentumsinteressen des Bauherrn muss die Bösgläubigkeit des Bauherrn, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und den gemeindlichen Beurteilungsspielraum berücksichtigen.
- BGer 1C_173/2020Die Interessenabwägung muss die Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde als Ausdruck ihrer Autonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 22 KRG) und die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme (Art. 36 BV, Art. 94 KRG) umfassend berücksichtigen. Eine Duldungsverfügung setzt eine hinreichende Begründung der Gleichbehandlung im Unrecht oder…
- BGer 1C_266/2020Die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), indem sie eine vom Gemeinderat als zulässig erachtete Nutzungsverlagerung in der Zentrumszone ohne hinreichende Begründung ablehnt und damit den kommunalen Beurteilungsspielraum missachtet.
- BGer 1C_32/2020Die Anpassung des kantonalen Richtplans zur Festlegung von Standorten für Windparks ist zulässig, da solche Projekte eine starke räumliche Auswirkung haben und einer überörtlichen Koordination bedürfen. Die Abwägung der Interessen, insbesondere zwischen Energieproduktion und Schutz der Fruchtfolgeflächen, muss jedoch erst in einer…
- BGer 1C_573/2019Die Kostentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen ist bundesrechtlich in Art. 20 Abs. 2 GSchG grundlegend geregelt, lässt aber Raum für kantonale oder kommunale Regelungen, sofern der historische Sachverhalt eine besondere Ausgangslage schafft (z. B. unbekannte Quelle, deren Fassung erst Schutzbedarf auslöst).
- BGer 1C_128/2019Das öffentliche Interesse am Erhalt der Gründersiedlung Friesenberg (hohe architektonische und sozialgeschichtliche Bedeutung) überwiegt die Interessen an Verdichtung, günstigem Wohnraum und ökologischen Aspekten. Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen.
- BGer 1C_650/2019Die Bewilligung von Mobilfunkanlagen auf geschützten Kulturdenkmälern innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn der Eingriff minimal ist, keine substanzielle Beeinträchtigung des Denkmals vorliegt und die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an flächendeckender Netzabdeckung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a LTC) erfolgt.
- BGer 1C_289/2019Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zur Regelung des Unterhalts und der Kostenaufteilung privater Erschliessungsstrassen ist zulässig und fällt in die Gemeindeautonomie, während die Nutzung des Verfahrens zur Schaffung von Untertunnelungsrechten oder Eigentumsübertragungen ohne Landumlegungsvoraussetzungen unverhältnismässig ist.
- BGer BGE 146 I 36Gemeinden können kantonale Richtplanentscheide wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) direkt beim Bundesgericht anfechten. Die Fortschreibung eines richtplanerischen Zwischenergebnisses zur Festsetzung stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar, sofern sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht.
- BGer 1C_216/2019Die Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.
- BGer 1C_64/2019Die Qualifikation eines Weges als öffentlich oder privat im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG und Art. 33 BZO Küsnacht hängt von der Bestimmtheit des Benutzerkreises ab. Ein Weg, der mehrere Grundstücke erschliesst und einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, gilt als öffentlich, selbst wenn er in Privateigentum steht.
- BGer 1C_639/2018Die autonome Auslegung des kommunalen Baureglements durch die Gemeinde ist massgebend, sofern sie nicht willkürlich oder gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die kantonale Instanz darf die gemeindliche Interpretation nur bei Überschreitung des Ermessensspielraums oder bei Verstoss gegen Verfassungsprinzipien korrigieren.
- BGer 1C_416/2018Eine kantonale Gesetzesänderung zur Umzonung von Agrarland in eine Entwicklungszone 3 ist auch ohne vorherige Erarbeitung eines Quartierrichtplans zulässig, sofern sie mit dem kantonalen Richtplan und den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Bindungswirkung kommunaler Richtpläne beschränkt sich auf die kommunalen Behörden und…
- BGer 1C_494/2018Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens muss auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die willkürliche Ausscheidung einzelner Parzellen aus dem Planperimeter ohne sachliche Rechtfertigung verletzt die Gemeindeautonomie.
- BGer 1C_314/2018Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens von Amtes wegen ist nur rechtmässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere mangelnde Erschliessung) erfüllt sind und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 BV schützt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, unterliegt aber den bundes- und…
- BGer BGE 145 I 52Das Baurekursgericht darf einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nach § 238 PBG/ZH nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetikregelung den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse aus ästhetischen…
- BGer 1C_358/2017Die kommunale Baubehörde überschreitet ihren durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum bei der Anwendung von § 238 PBG, wenn sie aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zulässigen Baumasse verlangt, ohne dass überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
- BGer 1C_92/2018Eine Arealüberbauung muss gemäss § 71 PBG/ZH besonders gut gestaltet sein und alle relevanten Kriterien (u.a. Beziehung zum Ortsbild und baulicher Umgebung) erfüllen; eine selektive Prüfung nur einzelner Kriterien genügt nicht. Die kantonale Vorinstanz darf die Einhaltung dieser Anforderungen vollumfänglich prüfen, ohne die…
- BGer 1C_541/2017Die Auslegung von Gestaltungsplanvorschriften durch kommunale Behörden geniesst einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Eine kantonale Instanz überschreitet diesen Spielraum, wenn sie eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut und Zweck auf nicht erfasste Sachverhalte anwendet.
- BGer 1C_296/2017Die verkehrsmässige Erschliessung eines Baugrundstücks via Autolift von einer Sammelstrasse aus ist zulässig, wenn die Verkehrssicherheit trotz möglicher Rückstaus nicht beeinträchtigt wird und die kantonalen Erschliessungsanforderungen eingehalten werden. Die Gemeindeautonomie wird nicht verletzt, wenn die Vorinstanz den…
- BGer 1C_257/2017Die Ausübung der Prostitution stellt eine vor allem kommerzielle oder dienstleistungsorientierte Tätigkeit dar und ist in einer Zone für Industrie, Handwerk und Handel (ZIAC) zulässig, sofern die kommunalen Nutzungspläne keine explizite Einschränkung vorsehen.
- BGer 1C_161/2017Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV und kantonalem Recht gewährt den Gemeinden keinen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG und kantonalen Bestimmungen, wenn diese detailliert geregelt sind.
- BGer 1C_162/2017Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV setzt voraus, dass das kantonale Recht der Gemeinde einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und kantonalem Recht besteht kein solcher Spielraum, sodass die Gemeindeautonomie nicht verletzt ist.
- BGer 1C_572/2016Die Auslegung einer kommunalen Bauvorschrift (Art. 16 Abs. 4 BZO Erlenbach) durch die Gemeinde ist zu respektieren, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist, da sie in den Schutzbereich der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) fällt.
- BGer 1C_482/2016Die Auslegung kommunaler Bauvorschriften (hier Art. 13 BZO) unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörden, der von kantonalen Instanzen nur auf Vertretbarkeit zu prüfen ist. Stützmauern für eine Zufahrt im Gartenbereich können als vertretbar eingestuft werden, wenn sie für die Erschliessung unerlässlich sind und die gute…
- BGer 1C_499/2016Die kantonale Rekursinstanz überschreitet ihren Prüfungsumfang, wenn sie ihre eigene Abwägung an die Stelle der gemeindlichen Planungsbehörde setzt und damit die kommunale Autonomie im Bereich der Nutzungsplanung verletzt (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 3 LPT).
- BGer 1C_319/2016Ein Attikageschoss, das die bestehende Übergeschossigkeit eines baurechtswidrigen Gebäudes optisch verstärkt und die Wohnfläche erhöht, stellt eine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG dar und bedarf einer Ausnahmebewilligung.
- BGer 1C_437/2015Ein kantonaler Planungsakt (PAC) zur Nutzung eines Depots für Aushubmaterialien kann auch ohne kommunale Zustimmung gültig sein, wenn die kantonale Kompetenz gewahrt und die kommunale Autonomie nicht unzulässig eingeschränkt wird. Die Beurteilung der Landschaftsbeeinträchtigung durch die Vorinstanz ist massgebend, sofern sie nicht…
- BGer 1C_256/2015Eine Geländeaufschüttung in einer kommunalen Erholungszone ist nicht zonenkonform, wenn sie weder eine massgebliche Erleichterung der Bewirtschaftung noch eine unmittelbare Bewerbung der Freifläche bewirkt. Die Auslegung kantonaler Normen durch die Vorinstanz ist nur auf Willkür hin überprüfbar.
- BGer 1C_532/2015Die Gemeindeautonomie im Bereich der Erschliessungsplanung ist durch kantonale Vorgaben (Art. 45 Abs. 1 KRG) eingeschränkt, wenn diese einen obligatorischen Mindestinhalt für den Generellen Erschliessungsplan vorsehen.
- BGer 1C_471/2015Die Vorinstanz hat das kommunale Bau- und Zonenreglement (BZR) der Stadt Luzern richtig angewandt, indem sie die Abbruchbewilligung in der Ortsbildschutzzone B ausschliesslich nach Art. 17 Abs. 2 BZR prüfte und nicht nach der allgemeinen Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 5 BZR. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.
- BGer BGE 142 I 177Solange der Kanton seinen bundes- und kantonsverfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Regelung einer Mehrwertabgabe nicht erfüllt, können Gemeinden diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen, sofern sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.
- BGer 1C_893/2013Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes (ISOS-Schutzobjekt Schlosslandschaft Hahnberg) überwiegen die kommunalen Planungsinteressen an der Ausscheidung einer strategischen Arbeitszone und der Umzonung in eine Gewerbezone, da die Fernwirkung der geschützten Objekte durch eine Bebauung der Roggwilerwiese schwer beeinträchtigt würde.
- BGer 1C_491/2011Die Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.
- BGer 1C_202/2009Eine Quartierplanänderung setzt nach Art. 21 Abs. 2 RPG eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse voraus; rein private wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese nicht. Fehlt eine solche Änderung, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung.
- BGer 1P.68/2007Die Gemeinde kann mit raumplanerischen Mitteln auf die Standortwahl von Mobilfunkanlagen einwirken, sofern die Massnahmen bundesrechtliche Schranken (insb. NISV, FMG) einhalten und planerisch zweckmässig sind. Ein isoliertes Verbot in kleinen Teilflächen der Bauzone ist unzweckmässig und damit unzulässig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.