Entscheid vom 29.09.2020 · Kanton GR

BGer 1C_573/2019

Gutgeheissen

Die Kostentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen ist bundesrechtlich in Art. 20 Abs. 2 GSchG grundlegend geregelt, lässt aber Raum für kantonale oder kommunale Regelungen, sofern der historische Sachverhalt eine besondere Ausgangslage schafft (z. B. unbekannte Quelle, deren Fassung erst Schutzbedarf auslöst).

BGer 1C_573/2019 vom 29.09.2020 (Gutgeheissen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.