Entscheid vom 10.03.2020 · Kanton TI

BGer 1C_650/2019

Gutgeheissen

Die Bewilligung von Mobilfunkanlagen auf geschützten Kulturdenkmälern innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn der Eingriff minimal ist, keine substanzielle Beeinträchtigung des Denkmals vorliegt und die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an flächendeckender Netzabdeckung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a LTC) erfolgt.

BGer 1C_650/2019 vom 10.03.2020 (Gutgeheissen)

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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.