Entscheid vom 02.12.2022 · Kanton AG

VGer AG WBE.2021.379

Abgewiesen

Bei der Umnutzung eines Scheunenbaus in der Altstadtzone zu Wohnraum darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 21 Abs. 3 der Spezialbauvorschriften für Fenster ohne Sprossen erteilt werden, weil dies den authentischen Scheunencharakter besser wahrt als eine Anlehnung an die Sprossenfenster typischer Altstadtwohnhäuser. Werden die…

VGer AG WBE.2021.379 vom 02.12.2022 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.