Bei der Frage, ob für die Veränderung eines privatrechtlich gesicherten Zugangs ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, steht der Gemeinde kein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zu; auf ein solches Verfahren kann nur verzichtet werden, wenn die offensichtliche Bewilligungsunfähigkeit klar erstellt ist.
VGer ZH VB.2024.00566 vom 30.10.2025 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.