Ein Strassenprojekt mit Verbreiterung des Fahrbahnquerschnitts und Anhebung des Strassenniveaus kann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, wenn es die Verkehrssicherheit und -flüssigkeit verbessert sowie die Funktionsfähigkeit der Strasseninfrastruktur bei Hochwasserereignissen sichert. Die Abwägung der…
BGer 1C_326/2025 vom 13.03.2026 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_754/2025Die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
- BGer 1C_593/2024Die Bewilligungsfähigkeit einer Murgang-Warnanlage hängt nicht massgebend von der Einstufung in der Gefahrenkarte ab, wenn der Schutz von Leib und Leben den Eingriff in private Rechte überwiegt. Die Gefahrenkarte ist vorfrageweise überprüfbar, wenn sie direkter Anlass für ein Bauvorhaben ist.
- BGer 1C_392/2025Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone sind nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und keine übermässige Beeinträchtigung der Bodenqualität oder des Zonenkonzepts bewirken. Ein Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig, wenn die widerrechtlichen Anlagen nicht der Zone entsprechen und keine milderen Massnahmen…
- BGer 1C_327/2025Variationen eines Nutzungsplans (PR-NQC) mit Anpassungen des Strassennetzes (Kalibrierung, Rotunde) verletzen weder das Eigentumsrecht noch das Willkürverbot, sofern sie auf einem öffentlichen Interesse (Funktionalität des Verkehrsnetzes) beruhen und verhältnismässig sind. Die Interessenabwägung durch die kantonale Instanz ist nicht zu…
- BGer 1C_429/2024Eine Baute ausserhalb der Bauzone geniesst nur dann Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG, wenn sie bestimmungsgemäss nutzbar ist. Fehlt diese Voraussetzung, ist eine nachträgliche Baubewilligung ausgeschlossen, und der Rückbau kann angeordnet werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
- BGer 1C_297/2024Ein Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich und rechtlich realisierbar sind, ohne dass jede Detailfrage bereits abschliessend geklärt sein muss. Die Prüfung von Waldfeststellungen, Gewässerschutz und Naturgefahren kann in nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.