Entscheide zu Art. 42 Abs. 2 LTF
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- BGer 1C_326/2025Ein Strassenprojekt mit Verbreiterung des Fahrbahnquerschnitts und Anhebung des Strassenniveaus kann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, wenn es die Verkehrssicherheit und -flüssigkeit verbessert sowie die Funktionsfähigkeit der Strasseninfrastruktur bei Hochwasserereignissen sichert. Die Abwägung der…
- BGer 1C_339/2024Die passerella ciclopedonale eines Strassenprojekts verstösst gegen Art. 38 Abs. 1 LPAc, da sie keine Überquerung des Gewässers darstellt und nicht als Brücke im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b LPAc gilt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht vollständig geprüft.
- BGer 1C_20/2025Ein bestehender, langjährig genutzter und von den Anliegern tolerierter privater Zufahrtsweg kann auch ohne formellen Rechtstitel als ausreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b LAT gelten, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und eine Interessenabwägung dies rechtfertigt.
- BGer 1C_268/2023Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung des Rechts auf Gehör durch die Vorinstanz, da die Beschwerdeführer ihr Recht auf Replik nicht substantiiert geltend gemacht und keine relevanten neuen Unterlagen vorgelegt haben.
- BGer 1C_68/2021Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 NAPR (Fakultativklausel für Grundstücke in mehreren Zonen) ist keine Pflicht, sondern eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Eine systematische Anwendung der günstigeren Zonenbestimmungen ohne objektive Gründe ist unzulässig.
- BGer 1C_106/2017Die totale Demolitionsanordnung eines ausserhalb der Bauzone illegal erstellten Gebäudes ist verhältnismässig, wenn die Abweichungen vom bewilligten Projekt so gravierend sind, dass eine Rückführung auf den ursprünglichen Zustand nicht mehr möglich ist.
- BGer 1C_58/2016Ein Gemeinde-Rekurs gegen eine kantonale Baubewilligung für Mobilfunkantennen ist unzulässig, wenn die Beschwerde nicht hinreichend begründet wird und sich nicht mit den massgeblichen kantonalen Normen auseinandersetzt.
- BGer 1C_446/2015Ein Interesse an der Aufhebung einer Baubewilligung besteht nicht, wenn die Bewilligung für das konkrete Vorhaben keine praktische Relevanz mehr hat (z. B. wegen Erlöschens oder fehlender Legitimation der ausgeführten Werke).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.