Die Rückzonung einer nicht LAT-konformen Bauzone (hier: isolierter Weiler in landwirtschaftlich geprägtem Raum) stellt einen Nichteinzonungsfall dar und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für materielle Enteignung, selbst bei Vorhandensein von Teilerschliessungen oder guter Glauben des Eigentümers.
BGer 1C_681/2025 vom 08.09.2026 (Abgewiesen)Themenfeld
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 27.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.