Die Abwägung der Interessen bei der Genehmigung eines Gestaltungsplans unterliegt einem weiten Ermessen der kantonalen Behörden, das vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird. Eine mangelnde Koordination zwischen Gestaltungsplan und Grundstücksneuordnung ist nicht per se rechtswidrig.
BGer 1C_149/2026 vom 14.09.2026 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 27.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.