Entscheid vom 07.11.2024 · Kanton VD

BGer 1C_452/2022

Abgewiesen

Ein amovibler Ponton für eine Segelschule auf dem Genfersee kann in einer Schutzzone (Seerives) als zonenkonform nach Art. 22 LAT oder ausnahmsweise nach Art. 24 LAT bewilligt werden, sofern die Interessenabwägung keine überwiegenden öffentlichen Interessen (insbesondere Naturschutz) entgegenstehen lässt.

BGer 1C_452/2022 vom 07.11.2024 (Abgewiesen)
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  6. BGer 1C_710/202517.08.2026 · AbgewiesenDie Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die relative Standortgebundenheit bejahte und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sahen.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.