Entscheide zu Art. 26 RPG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_143/2025Eine Einzonung während des Übergangsregimes nach Art. 38a RPG ist unzulässig, wenn keine gleichwertige Auszonung erfolgt und die Zone bereits überdimensioniert ist. Die scheinbare Lückenfüllung in einer urbanisierten Umgebung rechtfertigt keine Ausnahme von den planerischen Grundsätzen.
- BGer 1C_199/2022Eine untergeordnete nachträgliche Änderung kommunaler Bauvorschriften ohne weitergehendes öffentliches Interesse bedarf weder eines Mitwirkungsverfahrens nach Art. 4 RPG noch eines formellen Planungsberichts nach Art. 47 RPV.
- BGer 1C_633/2023Die Interessenabwägung im Strassenplanverfahren Birkenstrasse (Neuheim) bestätigte die Vereinbarkeit mit der Grundordnung (Art. 2 RPG) und dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), da der Ausbau als Teil eines Ringstrassensystems die Verkehrssicherheit verbessert und keine wesentlichen Abweichungen oder zusätzliche Umweltbelastungen…
- BGer 1C_483/2021Eine geringfügige Änderung eines Nutzungsplans (Zonenplan) ist bundesrechtlich zulässig, wenn sie keine projektbezogene Vorwegnahme von Baubewilligungselementen enthält und die kantonale Genehmigung sowie das Rechtsmittelverfahren den bundesrechtlichen Mindeststandards (Art. 26, 33 RPG) entsprechen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit…
- BGer 1C_688/2020Eine anderechtliche Reservebauzone kann nicht durch blosse technische Nachführung oder kantonale Gesetzesänderungen zur definitiven Bauzone werden; eine Einzonung setzt ein formelles Planänderungsverfahren und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 RPG voraus.
- BGer 1C_635/2020Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht erfüllt waren.
- BGer 1C_47/2019Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist keine Nutzungsplanung im Sinne des RPG und unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG. Die Festsetzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
- BGer BGE 146 II 80Ein Quartiergestaltungsplan kann nur dann als projektbezogener Sondernutzungsplan nach Art. 26 ZWG gelten, wenn aus ihm mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass mindestens zu einem wesentlichen Teil die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt wird. Die blosse Absicht oder ein beiläufiger Hinweis auf Kontingentierungsregelungen genügt…
- BGer 1C_106/2018Eine Ausnahmebewilligung für Lärmimmissionen nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt eine umfassende Interessenabwägung und den Nachweis voraus, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft wurden. Der übergangsrechtliche Gewässerraum nach Art. 41c GSchV darf nur in dicht überbauten Gebieten für zonenkonforme…
- BGer 1C_240/2017Ein kommunales Verbot von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen ist bundesrechtlich zulässig, wenn es überwiegend raumplanerisch begründet ist und keine bundesrechtlichen Kompetenzen verletzt.
- BGer 1C_241/2017Ein vollständiger Ausschluss von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen ist bundesrechtlich zulässig, sofern er überwiegend raumplanerisch begründet ist und nicht primär energie- oder klimapolitische Ziele verfolgt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.