Entscheid vom 10.09.2020 · Kanton SG

BGer 1C_47/2019

Abgewiesen

Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist keine Nutzungsplanung im Sinne des RPG und unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG. Die Festsetzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

BGer 1C_47/2019 vom 10.09.2020 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.