Die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich ist rechtmässig, sofern die planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Rekurslegitimation setzt eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und eine qualifizierte Beeinträchtigung eigener Interessen voraus.
BRG ZH BRGE III Nrn. 0145-0146/2018 vom 24.10.2018 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.