Entscheid vom 30.07.2026 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2025.00847

Abgewiesen

Die Abstimmungserläuterungen des Gemeinderats zur Teilrevision eines privaten Gestaltungsplans sind sachlich, wenn sie die Ausnützungsberechnung nachvollziehbar darlegen, einen zulässigen Vergleich mit der Arealüberbauung ziehen und die Stimmberechtigten nicht über das Ausmass der Ausnützungssteigerung täuschen.

VGer ZH VB.2025.00847 vom 30.07.2026 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Angerufene Bestimmungen

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Falls die Seite leer erscheint, Aktenzeichen auf entscheidsuche.ch eingeben.

Entscheide zur selben Frage

  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0084/202610.06.2026 · Besonderer AusgangBei der Anfechtung eines kantonalen Gestaltungsplans ist auf den Rekurs einer Stiftung, die im Planperimeter Liegenschaften mit inventarisierten Denkmalschutzobjekten hält, grundsätzlich einzutreten; sämtliche erhobenen Rügen sind vollumfänglich zu prüfen.
  2. BGer 1C_428/202401.06.2026 · GutgeheissenDie Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit Interessenabwägung vorlag. Eine temporäre Rodung von 30 Jahren ist jedoch waldrechtlich zulässig.
  3. BGer 1C_691/202401.06.2026 · AbgewiesenEin Plan partiel d'affectation (PPA) für eine Deponie Typ A muss in der kantonalen Richtplanung verankert sein, wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt hat und eine überregionale Koordination erfordert (Art. 8 Abs. 2 LAT). Fehlende interkantonale Abstimmung und ungenügende Berücksichtigung von…
  4. BGer 1C_46/202527.04.2026 · AbgewiesenDie Festlegung von Grünflächen in einem kommunalen Nutzungsplan innerhalb der Bauzone kann auch ohne ISOS-Eintrag gerechtfertigt sein, wenn ein regionaler Schutzbedarf besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Planungsbehörden geniessen dabei einen weiten Ermessensspielraum, sofern sie die verfassungs- und gesetzlichen Ziele…
  5. VGer ZH VB.2024.0078223.04.2026 · Teilweise gutgeheissenEin Grundstück, das von den Quartierplanmassnahmen nicht profitiert, darf nur dann in den Quartierplan einbezogen und zu einer Landabtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung zur Erschliessung eines quartierplanbedürftigen Nachbargrundstücks unbedingt erforderlich ist; eine bloss zweckmässigere Erschliessungslösung genügt nicht.
  6. BGer 1C_327/202514.04.2026 · AbgewiesenVariationen eines Nutzungsplans (PR-NQC) mit Anpassungen des Strassennetzes (Kalibrierung, Rotunde) verletzen weder das Eigentumsrecht noch das Willkürverbot, sofern sie auf einem öffentlichen Interesse (Funktionalität des Verkehrsnetzes) beruhen und verhältnismässig sind. Die Interessenabwägung durch die kantonale Instanz ist nicht zu…

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.