Entscheide zu § 255 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0038/2025Bei der Berechnung des Wohnanteils in einer Zentrumszone sind Dach- und Untergeschosse nicht in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen; eine fehlerhaft berechnete Wohnanteilsauslastung, die Wohnflächen im Attikageschoss anrechenbar mitzählt, bedarf der Neubeurteilung.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0207/2023Der Ausbau von Gewerberäumen zu Wohnnutzung stellt bei Überschreitung des Drittels-Ertrags- und des Drittel-Flächenanteils einen bewilligungspflichtigen Erwerb im Sinne des BewG dar und fällt nicht unter die Befreiung für Betriebsstätte-Miterwerb nach Art. 2 Abs. 3 BewG, wenn der Mindestwohnanteil bereits erfüllt ist.
- VGer ZH VB.2021.00288Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG setzt eine tatsächliche Ausnützungsüberschreitung voraus; wenn keine Erweiterung anrechenbarer Flächen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Zustand bewilligt wird, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-i-nr--0170-0175-2021-vom-12--november-2021-aufstockung-mfh-357-materielle-betrachtungsweiseBei der Prüfung, ob die Aufstockung eines bestehenden, gebäudehöhenwidrigen Gebäudes nach § 357 Abs. 1 PBG eine «weitergehende Abweichung» darstellt, ist die vom Bundesgericht geforderte materielle Betrachtungsweise anzuwenden: Eine generelle Praxis, bis zu einem halben Bruttogeschoss grundsätzlich keine weitergehende Abweichung…
- VGer ZH VB.2020.00662Der vorinstanzliche Schluss auf eine befriedigende Einordnung eines Bauvorhabens nach § 238 PBG ist zu bestätigen, wenn die Baukommission ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat; eine Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens erübrigt sich bei klarem Sachverhalt.
- VGer ZH VB.2019.00740Im baurechtlichen Vorentscheidsverfahren nach § 323 PBG sind nur Rechtsfragen zu beurteilen; die Fläche einer Verkehrsinsel innerhalb einer Buswendeschleife ist nicht zur Verkehrsfläche zu zählen und daher anrechenbar, wenn sie baulich nutzbar ist.
- VGer ZH VB.2018.00311Der Vollzug eines vertraglich vereinbarten Ausnützungsübertrags ist anhand der bei der Baubewilligung genehmigten Baugesuchsunterlagen nachzuweisen; eine behördliche Fehlinformation begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Vollzugsleugnung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.