Entscheide zu Art. 34 Abs. 2 BV
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_343/2022Behördliche Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, transparent und verhältnismässig sein, dürfen aber nicht als Propaganda wirken. Eine Abstimmung ist nur aufzuheben, wenn Mängel das Ergebnis beeinflusst haben können.
- BGer 1C_468/2021Die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) ist nicht verletzt, wenn eine mögliche spätere Nutzung (hier Schulnutzung) im Gestaltungsplan nicht verbindlich geregelt ist und die Abstimmung nicht entscheidend beeinflusst wurde.
- BGer 1C_473/2021Die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV ist nicht verletzt, wenn die Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild der Vorlage vermitteln und keine erheblichen Mängel aufweisen, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten.
- BGer 1C_374/2020Die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) verlangt eine objektive, sachliche und vollständige Information der Stimmberechtigten, doch genügt es, wenn die wesentlichen Unterlagen zugänglich sind und die Diskussion in der Versammlung eine freie Willensbildung ermöglicht.
- BGer 1C_100/2019Die Behördenverbindlichkeit eines räumlichen Leitbilds nach kantonalem Recht (hier § 9 PBG/SO) kann nicht aus Bundesraumplanungsrecht abgeleitet werden. Stimmrechtsverletzungen sind nur bei unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Information der Stimmbürger relevant.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.