Entscheid vom 25.11.2020

BGer 1C_124/2020

Abgewiesen

Bei der Erschliessung von Bauzonen ist das Schutzinteresse eines im Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS) mit hoher Substanz klassifizierten Weges (Art. 6 Abs. 1 NHG, Art. 6 Abs. 1 VIVS) als absolutes Killerkriterium zu gewichten, sofern keine gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen.

BGer 1C_124/2020 vom 25.11.2020 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.