Entscheide zu Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG
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- BGer 1C_500/2025Eine Gemeindebehörde kann gegen die Verweigerung einer Baubewilligung nicht Beschwerde führen, wenn die Bauherrschaft selbst keine Beschwerde erhebt und damit auf das Vorhaben verzichtet. Fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_489/2023Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, weil dieses die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es zentrale Feststellungen unbelegt liess und die Rückweisungspflicht bei Verfahrensmängeln nicht ausreichend prüfte.
- BGer 1C_100/2024Eine Positivplanung für Mobilfunkantennen in einem Bau- und Zonenreglement ist mit der Wirtschaftsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung sowie dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unvereinbar, wenn sie zu einer unerwünschten Konzentration von Anlagen mit hoher Sendeleistung führt und…
- BGer 1C_24/2024Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung zwischen dem mittel bis hoch gewichteten denkmalpflegerischen Schutzinteresse am Gebäude Usterstrasse 23 und dem allenfalls mittelgewichtigen öffentlichen Interesse an einer Dorfplatzvergrösserung korrekt vorgenommen, da letztere auch ohne Abbruch des Gebäudes realisierbar ist.
- BGer 1C_312/2021Eine Entscheidung über den Rinvio zur Präzisierung eines unklaren Planungsvincolums ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder eine unnötig aufwendige Beweisaufnahme droht. Fehlt eine solche Darlegung, ist der Rekurs unzulässig.
- BGer 1C_573/2019Die Kostentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen ist bundesrechtlich in Art. 20 Abs. 2 GSchG grundlegend geregelt, lässt aber Raum für kantonale oder kommunale Regelungen, sofern der historische Sachverhalt eine besondere Ausgangslage schafft (z. B. unbekannte Quelle, deren Fassung erst Schutzbedarf auslöst).
- BGer 1C_248/2019Ein Teilstrassenplan zur Öffentlicherklärung einer bestehenden Zufahrt kann nur dann als öffentlich gerechtfertigt gelten, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Erschliessung besteht. Bei peripheren, unüberbauten Bauzonen mit Rückzonungspflicht ist das öffentliche Interesse zu verneinen, wenn die künftige bauliche Nutzung…
- BGer BGE 146 I 36Gemeinden können kantonale Richtplanentscheide wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) direkt beim Bundesgericht anfechten. Die Fortschreibung eines richtplanerischen Zwischenergebnisses zur Festsetzung stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar, sofern sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht.
- BGer 1C_537/2018Der Beschluss des Regierungsrats über die Anpassung des Inventars der Fruchtfolgeflächen (FFF) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine justiziable Rechtsfrage handelt und nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter.
- BGer 1C_336/2018Ein Gemeinde-Rekurs gegen eine Baubewilligung ist unzulässig, wenn die Gemeinde ihre Legitimation nicht auf ihre verfassungsmässige Autonomie oder eine spezifische Rechtsverletzung stützt, sondern bloss allgemeine Interessen geltend macht.
- BGer 1C_161/2017Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV und kantonalem Recht gewährt den Gemeinden keinen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG und kantonalen Bestimmungen, wenn diese detailliert geregelt sind.
- BGer 1C_162/2017Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV setzt voraus, dass das kantonale Recht der Gemeinde einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und kantonalem Recht besteht kein solcher Spielraum, sodass die Gemeindeautonomie nicht verletzt ist.
- BGer 1C_578/2016Die Praxis einer Gemeinde, in einer Altstadt generell nur Holzfensterläden zu bewilligen, ist bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden unverhältnismässig, wenn hochwertige Aluminiumfensterläden das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) übermässig einschränken.
- BGer 1C_370/2016Ein Revers zur Sicherstellung der Beseitigung von Bauten im Baulinienbereich kann nur als Nebenbestimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 57 Abs. 1 KRG verlangt werden und darf nicht nachträglich zu einer vorbehaltlos erteilten Baubewilligung verfügt werden.
- BGer 1C_471/2015Die Vorinstanz hat das kommunale Bau- und Zonenreglement (BZR) der Stadt Luzern richtig angewandt, indem sie die Abbruchbewilligung in der Ortsbildschutzzone B ausschliesslich nach Art. 17 Abs. 2 BZR prüfte und nicht nach der allgemeinen Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 5 BZR. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.
- BGer 1C_105/2014Die Baulinienrevision zur Sicherung einer künftigen Tramhaltestelle ist ohne hinreichend konkretisierten Raumbedarfsnachweis und ohne Prüfung milderer Alternativen (z. B. Arkadenbaulinie) unverhältnismässig, wenn sie einen schwerwiegenden Eingriff in bestehendes Eigentum (Hochhaus) bewirkt.
- BGer 1C_374/2011Die Einzonung der Parzellen 'Stockmatte' als Bauzone scheitert am Fehlen von Siedlungscharakter und am Konzentrationsprinzip; private und öffentliche Interessen (Betriebserhalt, Arbeitsplätze) überwiegen nicht die raumplanerischen Ziele der Zersiedelungsvermeidung und haushälterischen Bodennutzung.
- BGer 1C_326/2008Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Asylfürsorge und dem raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung fiel zugunsten der Asylfürsorge aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die Umnutzung verhältnismässig war.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.