Entscheid vom 01.05.2017 · Kanton GR

BGer 1C_370/2016

Abgewiesen

Ein Revers zur Sicherstellung der Beseitigung von Bauten im Baulinienbereich kann nur als Nebenbestimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 57 Abs. 1 KRG verlangt werden und darf nicht nachträglich zu einer vorbehaltlos erteilten Baubewilligung verfügt werden.

BGer 1C_370/2016 vom 01.05.2017 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.