Eine Entscheidung über den Rinvio zur Präzisierung eines unklaren Planungsvincolums ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder eine unnötig aufwendige Beweisaufnahme droht. Fehlt eine solche Darlegung, ist der Rekurs unzulässig.
BGer 1C_312/2021 vom 01.06.2022 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_186/2025Eine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
- BGer 1C_275/2025Eine Denkmalschutzmassnahme nach Art. 17 Abs. 2 RPG führt nur dann zu einer materiellen Enteignung, wenn die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht mehr bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll sind. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Parzelle, nicht eine separate Bewertung einzelner Gebäude.
- BGer 1C_186/2026Eine nachträgliche Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 LPT gegeben ist oder die Identität des Gebäudes nach Art. 24c LPT gewahrt bleibt. Reine Bequemlichkeitsgründe oder persönliche Bedürfnisse rechtfertigen keine Standortgebundenheit, und umfangreiche Anbauten…
- BGer 1C_93/2025Ein Bauvorhaben in der Bauzone mit Abbruch einer historisch inventarisierten Villa (Note 4) und Neubau eines Mehrfamilienhauses ist zulässig, wenn die planerischen und denkmalschützerischen Vorgaben eingehalten werden und eine Interessenabwägung stattgefunden hat. Ein präjudizieller Kontrollantrag zur Nutzungsplanung ist nur bei…
- BGer 1C_396/2025Ein Baugesuch kann während der öffentlichen Auflage eines neuen Nutzungsplans bereits aufgrund der negativen Vorwirkung des Plans abgelehnt werden, wenn es den geplanten Regelungen widerspricht (Art. 49 Abs. 1 LATC).
- BGer 1C_349/2025Die Genehmigungsbehörde darf ein kommunales Baureglement nur dann gegen den Willen der Gemeinde ergänzen, wenn dies rechtlich geboten und hinreichend begründet ist. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung für den Eingriff in die Gemeindeautonomie, ist der Entscheid aufzuheben.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.