Entscheide zu Art. 24 LPT
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- BGer 1C_186/2026Eine nachträgliche Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 LPT gegeben ist oder die Identität des Gebäudes nach Art. 24c LPT gewahrt bleibt. Reine Bequemlichkeitsgründe oder persönliche Bedürfnisse rechtfertigen keine Standortgebundenheit, und umfangreiche Anbauten…
- BGer 1C_502/2025Eine nachträgliche Baubewilligung für Bauwerke ausserhalb der Bauzone kann nicht erteilt werden, wenn die Bauwerke nicht den Anforderungen von Art. 24 und 24c LPT entsprechen, selbst bei langjähriger Duldung oder behaupteter guter Treue des Eigentümers.
- BGer 1C_212/2023Eine Mobilfunkantenne kann ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 LPT erfüllt ist und keine überwiegenden Interessen (z. B. Landschaftsschutz) entgegenstehen. Ein Planungsvakuum rechtfertigt allein keinen Aufschub der Bewilligung.
- BGer 1C_455/2023Bei Vorliegen eines Planungsvakuums sind Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach den Ausnahmetatbeständen der Art. 24 ff. LPT zu beurteilen. Die kantonale Instanz hat zu Recht festgestellt, dass die betroffenen Parzellen einem Planungsvakuum unterlagen und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt waren.
- BGer 1C_90/2024Eine nachträgliche Baubewilligung für eine vor 1972 erstellte, nicht bewilligte Strasse in einer heute bewaldeten Zone ist zulässig, wenn die Strasse zum Zeitpunkt ihrer Erstellung rechtmässig war und keine nachträglichen Verschärfungen des Rechts die Legalität in Frage stellen.
- BGer 1C_28/2023Ein Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung dar und begründet keine materielle Enteignung. Eine Entschädigung für materielle Enteignung bei Nichteinzonung setzt kumulativ voraus, dass das Grundstück bereits urbanisiert, in einem Kanalisationsplan enthalten…
- BGer 1C_29/2023Ein Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine materielle Enteignung dar, wenn der vorherige Plan überdimensioniert war und keine konkreten Zusicherungen für eine Einzonung vorlagen.
- BGer 1C_535/2022Die nachträgliche Baubewilligung für die Rekonstruktion und Erweiterung von Stegen am Lago di Lugano ist unzulässig, da überwiegende öffentliche Interessen der Raumplanung (Freihaltung der Ufer, Schutz der Gewässer) einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 und 24c LPT entgegenstehen.
- BGer 1C_547/2021Bauten ausserhalb der Bauzone sind nur bei Standortgebundenheit (Art. 24 LPT) und Konformität mit der Zonenfunktion zulässig. Neue oder erweiterte Anlagen ohne diese Voraussetzungen sind auch als Sanierungsmassnahmen unzulässig.
- BGer 1C_535/2021Bauten in der Landwirtschaftszone, die nicht standortgebunden sind (z. B. für Freizeitlandwirtschaft), müssen auch bei geringem Umfang entfernt werden. Der Grundsatz der Proportionalität rechtfertigt keine Ausnahme, wenn die Bauten ohne Bewilligung erstellt wurden und keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen eine nachträgliche…
- BGer 1C_598/2022Ein ohne Bewilligung in der Waldzone errichtetes Gebäude ist zu beseitigen, selbst wenn keine wesentlichen Abweichungen von einer hypothetischen Bewilligung vorliegen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Raumplanungsvorschriften (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) überwiegt.
- BGer 1C_604/2021Bauarbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung sind unzulässig, selbst wenn sie als Sanierung oder Unterhalt deklariert werden. Die Höhe einer Busse für formelle und materielle Verstösse gegen das Bau- und Planungsrecht ist nur auf Willkür zu prüfen.
- BGer 1C_8/2021Bauwerke ausserhalb der Bauzone in Waldgebieten und in einem IFP-geschützten Landschaftsraum bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT und Art. 16 LFo, die bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Schutz der Waldfläche und der Landschaft) zu verweigern ist.
- BGer 1C_436/2017Für eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 LPT muss eine standortgebundene Nutzung vorliegen und dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine relative Standortgebundenheit genügt, wenn die gewählte Lage gegenüber Alternativen deutlich vorteilhafter ist.
- BGer 1C_295/2016Die kantonale Instanz hat die Standortgebundenheit nach Art. 24 LPT ungenügend geprüft und die Wiederherstellungspflicht bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone nicht hinreichend gewichtet. Zudem ist eine Baubewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone ohne kantonale Genehmigung nichtig.
- BGer 1C_514/2015Eine Baubewilligung in sanatoria für ein Anbauwerk ausserhalb der Bauzone kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht standortgebunden ist und die Identität des Gebäudes nicht gewahrt bleibt (Art. 24 LPT).
- BGer 1C_298/2016Ein Gartenhäuschen in der Landwirtschaftszone ist ohne Bewilligung unzulässig, selbst wenn es als Ersatz für eine angeblich vor 1979 bestehende Anlage errichtet wurde. Motive der Bequemlichkeit rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT.
- BGer 1C_446/2015Ein Interesse an der Aufhebung einer Baubewilligung besteht nicht, wenn die Bewilligung für das konkrete Vorhaben keine praktische Relevanz mehr hat (z. B. wegen Erlöschens oder fehlender Legitimation der ausgeführten Werke).
- BGer 1C_69/2015Ein Mobilfunkantennen-Projekt auf einem Eisenbahnareal ist nicht zonenkonform, wenn die kommunale Nutzungsplanung (NAPR) das Areal ausschliesslich für Eisenbahnzwecke vorsieht und es ausserhalb der Bauzone liegt. Die kantonale Instanz hat den Nutzungsplan fehlerhaft ausgelegt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.