Für eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 LPT muss eine standortgebundene Nutzung vorliegen und dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine relative Standortgebundenheit genügt, wenn die gewählte Lage gegenüber Alternativen deutlich vorteilhafter ist.
BGer 1C_436/2017 vom 07.11.2017 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.