Eine nachträgliche Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 LPT gegeben ist oder die Identität des Gebäudes nach Art. 24c LPT gewahrt bleibt. Reine Bequemlichkeitsgründe oder persönliche Bedürfnisse rechtfertigen keine Standortgebundenheit, und umfangreiche Anbauten…
BGer 1C_186/2026 vom 13.05.2026 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_39/2025Eine DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone ist nicht automatisch relativ standortgebunden, nur weil sie an bestehende Anlagen montiert wird. Vielmehr muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nachgewiesen werden, dass der Standort für die Erzielung einer konzessionsgerechten Versorgung besonders vorteilhaft ist…
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- BGer 1C_186/2025Eine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
- BGer 1C_313/2025Die Baubewilligung für zwei Villen auf einer Parzelle in der Bauzone des Mont-sur-Lausanne ist rechtmässig, da keine geschützten Biotope oder bemerkenswerte Bäume betroffen sind, die Abwägung der Interessen zugunsten der Bauherrin ausfiel und die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- BGer 1C_380/2025Die Legalisierung eines ausserhalb der Bauzone errichteten Hundezwingers mit neuem Unterstand, sechs erhöhten Nischen und einer erhöhten Einfriedung scheitert an Art. 24c LAT, da die Anpassungen die Identität des bestehenden Gebäudes und des Standortes nicht wahren und den ländlichen Charakter der Umgebung substantiell verändern.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.