Bei Vorliegen eines Planungsvakuums sind Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach den Ausnahmetatbeständen der Art. 24 ff. LPT zu beurteilen. Die kantonale Instanz hat zu Recht festgestellt, dass die betroffenen Parzellen einem Planungsvakuum unterlagen und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt waren.
BGer 1C_455/2023 vom 12.07.2024 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.