Entscheid vom 14.09.2017 · Kanton AG

VGer AG WBE.2014.359

Gutgeheissen

Eine kommunale Nutzungsvorschrift, welche in der Landwirtschaftszone generell eine Gestaltungsplanpflicht für Intensivtierhaltungsbetriebe einführt, widerspricht der bundesrechtlich vorgegebenen Grundnutzung der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG) und ist daher rechtswidrig. Die bundesrechtlich gewährleistete bodenabhängige Produktion…

VGer AG WBE.2014.359 vom 14.09.2017 (Gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.