Entscheide zu Art. 16 RPG
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- BGer 1C_526/2022Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, das den Rahmen der internen Entwicklung (Art. 16a Abs. 2 RPG) überschreitet, kann nur bewilligt werden, wenn es in einer speziell dafür ausgewiesenen Zone liegt, die durch eine Affektionsplanung (z. B. PLA) festgelegt wurde. Eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
- BGer 1C_492/2022Ein Gebäude oder eine Anlage ausserhalb der Bauzone erfordert gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG eine standortgebundene Nutzung. Reine wirtschaftliche oder praktische Gründe genügen nicht, um eine solche Standortgebundenheit zu begründen.
- BGer BGE 148 II 139Ein kantonaler Gestaltungsplan für den Innovationspark Zürich auf dem ehemaligen Militärflugplatz Dübendorf ist zulässig, da das Projekt ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse hat und die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich war. Die Zuordnung zur…
- BGer 1C_487/2020Ein kantonaler Gestaltungsplan kann für ein übergeordnetes nationales Projekt wie den Innovationspark Zürich auch dann erlassen werden, wenn das betroffene Gebiet in der Landwirtschaftszone liegt, sofern eine sachgerechte Interessenabwägung vorliegt und die Planung bundesrechtlichen Vorgaben entspricht.
- BGer 1C_663/2020Die Umzonung eines Grundstücks mit einer geschützten Magerwiese von der Freihalte- in die Landwirtschaftszone ohne triftige Gründe und ohne ausreichende planungsrechtliche Schutzmassnahmen verstösst gegen kantonales Recht und ist willkürlich.
- BGer 1C_416/2019Eine Grünzone, deren Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist und in der Überbauungen grundsätzlich untersagt sind, ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine Nichtbauzone. Bauten ausserhalb der Bauzone bedürfen einer Ausnahmebewilligung, die hier aufgrund des ISOS-Eintrags und der massiven Vergrösserung nicht erteilt…
- BGer BGE 147 II 351Die Grünzone der Gemeinde Malans ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, da ihr Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist. Ein Neubau in dieser Zone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die hier aufgrund des ISOS-Eintrags und der massiven Vergrösserung des Bauvorhabens nicht erteilt werden kann.
- BGer 1C_439/2018Die Umgebungsgestaltung eines Mehrfamilienhauses in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie überdimensioniert ist und überwiegende Interessen wie Landschaftsschutz und Erhalt landwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen. Die kantonale Praxis zur Begrenzung von Gartenanlagen auf einen 7 m-Radius um Wohnbauten ist…
- BGer 1C_9/2019Die Erschliessung einer Bauparzelle über Landwirtschaftsland ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn keine Alternativerschliessung über das Baugebiet möglich ist. Die maximale massvolle Erweiterung einer bestandesgeschützten Zufahrt nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV ist bereits ausgeschöpft, wenn die zulässige Flächenvergrösserung von…
- BGer 1C_131/2019Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für Bauten ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit durch objektive, besonders wichtige Gründe (technisch, wirtschaftlich oder naturräumlich) bedingt ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Reine Komfort- oder Bequemlichkeitsgründe genügen…
- BGer BGE 145 I 156Bauten und Anlagen in der Bauzone müssen so platziert werden, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone ausüben. Eine Wohnbaute direkt an der Zonengrenze ist nicht zonenkonform und muss zurückversetzt werden, sofern sie die Landwirtschaftszone beeinträchtigt.
- BGer 1C_611/2017Das Bundesgericht bestätigt die Rekurslegitimation von Nachbarn gegen eine Wiederherstellungsverfügung in der Landwirtschaftszone, wenn diese durch Lärmimmissionen und andere Beeinträchtigungen besonders betroffen sind. Es verlangt eine globale Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG, die auch Lärmschutzbelange (LPE, OPB) einbezieht.
- BGer 1C_284/2017Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind oder standortgebunden sind. Erweiterungen nicht zonenkonformer Bauten ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie massvoll sind und den Anforderungen von Art. 24c RPG entsprechen.
- BGer BGE 143 II 588Eine Speziallandwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 3 RPG kann nur ausgeschieden werden, wenn der Kanton die Anforderungen dafür in allgemeiner Weise im Richtplan oder per Gesetz festlegt. Fehlt diese Grundlage, ist die Zone unzulässig. Zudem müssen die geplanten Nutzungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen.
- BGer 1C_84/2015Bau- und Nutzungsänderungen in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung sind unzulässig, wenn sie nicht den Voraussetzungen der Art. 24a, 24b oder 24c RPG entsprechen. Eine nachträgliche Bewilligung scheidet aus, wenn die Identität des Gebäudes nicht gewahrt bleibt oder die Nutzung nicht standortgebunden ist.
- BGer 1C_17/2015Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV ist unvollständig, wenn landschaftsschützerische Belange (Vorrang Landschaft, Vernetzungsfunktion) sowie Alternativstandorte und die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs nicht vertieft geprüft werden.
- BGer 1A.82/2006Die Interessenabwägung zugunsten der gewählten Strassenführung (Variante 1) ist rechtmässig, da sie den haushälterischen Umgang mit dem Boden, den Gewässerschutz und das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals angemessen berücksichtigt und die privaten Interessen des Grundeigentümers überwiegt.
- BGer BGE 120 IB 48Ein Vorentscheid über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Siedlung in der Landwirtschaftszone ohne Ausschreibung verletzt Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, da der Rechtsschutz Dritter nicht gewährleistet ist.
- BGer BGE 116 IA 339Eine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.