Entscheid vom 02.10.2025 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2023.00560

Abgewiesen

Ein privater Gestaltungsplan für ein Stadionprojekt (Hardturm) ist materiell rechtmässig, wenn er Hochhäusern den baupolizeilich verlangten ortsbaulichen Gewinn bietet, keine unzulässige Nachbarschaftsbeeinträchtigung durch Schattenwurf verursacht und Lärmschutz-, Gewässerschutz- und Biotopschutzvorgaben einhält.

VGer ZH VB.2023.00560 vom 02.10.2025 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.