Entscheid vom 09.10.2025 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE IV Nr. 0134/2025

Teilweise gutgeheissen

Die Festsetzung einer kommunalen Nutzungsplanrevision (Umzonung Y) und deren kantonale Genehmigung sind aufzuheben, wenn die Legitimation eines Teils der Rekurrierenden fehlt, die übrigen Rekurrierenden aber in berechtigten Interessen verletzt sind und die Planungsgrundlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

BRG ZH BRGE IV Nr. 0134/2025 vom 09.10.2025 (Teilweise gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.