Entscheide zu Art. 8 Abs. 2 RPG
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- BGer 1C_428/2024Die Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit Interessenabwägung vorlag. Eine temporäre Rodung von 30 Jahren ist jedoch waldrechtlich zulässig.
- BGer 1C_471/2021Eine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, von untergeordneter Bedeutung ist und eine förmliche Richtplananpassung unverhältnismässig wäre. Bei Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen nach Art. 24 USG nicht anwendbar, sofern die…
- BGer 1C_543/2021Eine gemeindliche Bauvorschrift, die gewerbliche Parkierungsanlagen ohne richtplanerische Grundlage ausschliesst, kann sich auf kantonale Kompetenznormen stützen und ist bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie Verhältnismässigkeit bundesrechtskonform.
- BGer BGE 148 II 36Ein Windparkprojekt bedarf einer stufengerechten Richtplanfestsetzung (Art. 8 Abs. 2 RPG) mit hinreichenden Abklärungen zu national prioritären Arten. Die Gesamtinteressenabwägung zwischen Windenergienutzung und Biotop-/Artenschutz erfordert standortangepasste Schutzmassnahmen, wobei bei unvereinbaren Konflikten (z. B.…
- BGer 1C_573/2018Die Interessenabwägung zwischen Windenergienutzung und Artenschutz (insb. Wanderfalken, Heidelerchen, Fledermäuse) erfordert eine standortgebundene Optimierung. Absolute Mindestabstände zu Brutplätzen (z. B. 1000 m für Wanderfalken) sind als Killerkriterium zu beachten, während andere Konflikte durch Schutzmassnahmen entschärft werden…
- BGer BGE 147 II 164Die ungenügende Richtplangrundlage und die fehlende umfassende Interessenabwägung auf kantonaler Ebene, insbesondere unter Einbezug der potenziell nationalen Schutzinteressen (BLN, Auengebiet), führen zur Aufhebung des Konzessionsbeschlusses. Ein nationales Interesse an der Stauseeerweiterung ist zwar zu bejahen, doch muss dies in einer…
- BGer 1C_356/2019Die Interessenabwägung scheitert an fehlender Richtplangrundlage (Art. 8 Abs. 2 RPG) und unvollständiger Berücksichtigung nationaler Schutzinteressen (BLN, potenzielle Auengebiete). Eine Konzessionserteilung ohne abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene ist unzulässig.
- BGer 1C_19/2019Die kantonale Interessenabwägung für die Festsetzung des RBS-Depot-Standorts im Richtplan ist nicht zu beanstanden, da sie auf einer umfassenden, nachvollziehbaren Standortevaluation und integralen Gewichtung der räumlichen Interessen basiert.
- BGer 1C_139/2017Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Heizkraftwerks aus, da die öffentlichen Interessen an erneuerbarer Energieerzeugung und effizienter Ressourcennutzung die lokalen Immissions- und Waldabstandsinteressen überwogen, insbesondere durch technische Massnahmen (Kaminhöhe, Brandschutz) und die Geringfügigkeit der Zonenkorrektur.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.