Entscheide zu Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG
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- BGer 1C_262/2022Die nachträgliche Baubewilligung für einen überdimensionierten Allwetterauslauf in der Landwirtschaftszone ist nur für die tierschutzrechtlich minimale Fläche von 220 m² zulässig, da die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen über das Mindestmass hinaus mit den Zielen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) unvereinbar ist. Die…
- BGer 1C_238/2021Bei sachlich und zeitlich zusammenhängenden Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung gemäss Art. 25a RPG geboten. Überdimensionierte Allwetterausläufe und nicht notwendige Bauten für die Pferdehaltung verletzen die Ziele des Kulturlandschutzes und der zonenkonformen Nutzung.
- BGer BGE 145 I 156Bauten und Anlagen in der Bauzone müssen so platziert werden, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone ausüben. Eine Wohnbaute direkt an der Zonengrenze ist nicht zonenkonform und muss zurückversetzt werden, sofern sie die Landwirtschaftszone beeinträchtigt.
- BGer 1C_165/2016Bei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderlich; der gewählte Standort muss sich als der beste erweisen, wobei betriebliche Effizienz, Bodenqualität, Erschliessung und Landschaftsschutz massgeblich sind.
- BGer 1C_429/2015Die Interessenabwägung erfordert eine präzise Prüfung der Notwendigkeit und Dimensionierung landwirtschaftlicher Bauten in der Landwirtschaftszone, insbesondere bei Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Pauschale Zuschläge für Lohnunternehmung sind unzulässig, und Alternativstandorte müssen geprüft werden.
- BGer 1C_255/2013Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Gewässerschutzes und der Hochwassersicherheit aus: Die Bachverlegung über 120 m² Fruchtfolgefläche ist verhältnismässig, da sie dem natürlichen Gewässerverlauf entspricht, ökologische Verbesserungen bringt und die Kosten minimal hält.
- BGer 1C_94/2012Bei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…
- BGer 1A.271/2005Die Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.
- BGer BGE 118 IA 151Die Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.