Eine gemeindliche Bauvorschrift, die gewerbliche Parkierungsanlagen ohne richtplanerische Grundlage ausschliesst, kann sich auf kantonale Kompetenznormen stützen und ist bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie Verhältnismässigkeit bundesrechtskonform.
BGer 1C_543/2021 vom 15.08.2022 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_39/2025Eine DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone ist nicht automatisch relativ standortgebunden, nur weil sie an bestehende Anlagen montiert wird. Vielmehr muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nachgewiesen werden, dass der Standort für die Erzielung einer konzessionsgerechten Versorgung besonders vorteilhaft ist…
- BGer 1C_174/2026Die Qualifikation von Baukörpern als bauliche Einheit im Rahmen von Gebäudelänge und Grenzabstand ist eine Frage der Gesamtwürdigung, wobei konstruktive, funktionelle und optische Kriterien massgebend sind. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nur auf Willkür zu prüfen.
- BGer 1C_19/2025Bei Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone ist weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Standortgebundenheit oder eine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativstandorten erforderlich, sofern keine ISOS-geschützten Bauten beeinträchtigt werden. Elektrosensibilität rechtfertigt keine über die NISV hinausgehenden…
- BGer 1C_31/2026Die vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
- BGer 1C_577/2025Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei unbewilligter Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn der Eingriff in den Boden durch unzulässige Abfallentsorgung (Schlamm mit Fällungsmitteln und Kunststoffresten) widerrechtlich ist und keine mildere Alternative besteht.
- BGer 1C_325/2024Nachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.