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Art. 21 GSchG

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Entscheide zu Art. 21 GSchG

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  1. BGer 1C_47/201910.09.2020 · AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist keine Nutzungsplanung im Sinne des RPG und unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG. Die Festsetzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.