Die durch Art. 75b BV bewirkte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken für Zweitwohnungen stellt keine materielle Enteignung dar, sofern die Betroffenen nicht ausnahmsweise enteignungsähnlich getroffen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur bei krassen, vom Verfassungsgeber nicht vorhergesehenen Härten.
BGer 1C_364/2017 vom 21.09.2018 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.