Entscheid vom 22.03.2016 · Kanton VD

BGer 1C_355/2015

Abgewiesen

Die Erstellung eines Fussgängerwegs auf Privatgrund ist zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Interessenabwägung muss dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

BGer 1C_355/2015 vom 22.03.2016 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.