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Art. 7 Abs. 2 RPPA

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Entscheide zu Art. 7 Abs. 2 RPPA

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  1. BGer 1C_355/201522.03.2016 · AbgewiesenDie Erstellung eines Fussgängerwegs auf Privatgrund ist zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Interessenabwägung muss dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.