Die Interessenabwägung muss konkret und vollständig erfolgen; die blosse Übereinstimmung mit kantonalen Planungsvorgaben ersetzt nicht die Prüfung der Bundesinteressen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen.
BGer 1C_15/2013 vom 09.08.2013 (Gutgeheissen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.