Bei der Festlegung des Beizugsgebiets einer Landumlegung kommt der Behörde ein grosser Beurteilungsspielraum zu; für den Einbezug genügt alternativ die Notwendigkeit für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens oder die Aussicht auf Vorteile für das betroffene Grundstück (Art. 4 Abs. 2 VBWG).
VGer BE 100 2022 341 vom 04.02.2025 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.