Entscheide zu Art. 3 OAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_46/2025Die Festlegung von Grünflächen in einem kommunalen Nutzungsplan innerhalb der Bauzone kann auch ohne ISOS-Eintrag gerechtfertigt sein, wenn ein regionaler Schutzbedarf besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Planungsbehörden geniessen dabei einen weiten Ermessensspielraum, sofern sie die verfassungs- und gesetzlichen Ziele…
- BGer 1C_47/2025Die Ausweisung einer Gartenfläche auf einer Parzelle im Rahmen der Zonenanpassung zur Redimensionierung einer überdimensionierten Bauzone ist rechtmässig, wenn sie auf einem öffentlichen Interesse (Art. 15 Abs. 2 RPG) beruht, verhältnismässig ist und die betroffenen privaten Interessen angemessen berücksichtigt.
- BGer 1C_656/2024Die Abwägung der Interessen nach Art. 3 OAT für einen Kiesabbauplan ist rechtmässig, wenn die temporäre Beeinträchtigung von SDA durch die Sicherstellung der kantonalen Materialversorgung und die garantierte Wiederherstellung der Flächen gerechtfertigt wird.
- BGer 1C_411/2023Ein Plan d'affectation, der eine bestehende Teilplanung ersetzt, unterliegt nicht einer präjudiziellen Prüfung der alten Planung, wenn er selbst die Anpassung an veränderte Umstände vornimmt. Die Interessenabwägung muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigen, wobei die Behörden über einen weiten…
- BGer 1C_440/2023Ein Quartierplan in einem bereits verdichteten Gebiet innerhalb des PALM kann auch bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte genehmigt werden, wenn durch planerische, bauliche oder konstruktive Massnahmen sichergestellt ist, dass die Lärmbelastung im Rahmen der Baubewilligung auf ein zulässiges Mass reduziert werden kann. Die Abwägung…
- BGer 1C_240/2024Die Abbruchbewilligung für ein Gebäude in einem ISOS-Ensemble ist zulässig, wenn das Gebäude selbst nicht als schützenswertes Element erfasst ist und der Abbruch die Schutzziele des ISOS nicht gefährdet.
- BGer 1C_597/2023Die Bewilligung für die Installation von Betonblöcken (Körpermorts) und Bargen ausserhalb der Bauzone im Genfersee ist rechtmässig, da die Standortgebundenheit nach Art. 24 LAT gegeben ist und die Interessenabwägung korrekt durchgeführt wurde.
- BGer 1C_69/2023Die Einzonung eines Teils einer Parzelle in eine geschützte vitikulturelle Zone ist rechtmässig, wenn die Interessenabwägung nach Art. 3 OAT und Art. 33 Abs. 3 Bst. b LAT korrekt durchgeführt wurde und die Massnahme verhältnismässig ist.
- BGer 1C_280/2023Eine Parzelle kann nur dann als Zone zu überbauen klassiert werden, wenn sie Teil des am 1. Januar 1988 weitgehend bebauten Gebiets ist oder die Kriterien von Art. 15 LAT erfüllt. Die bloße Einzeichnung in einer kantonalen Richtplan-Karte oder frühere Baugenehmigungen begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung der Bauzone.
- BGer 1C_458/2022Ein Plan partiel d'affectation (PPA) für einen Windpark muss bereits auf dieser Stufe eine vollständige Interessenabwägung und eine exhaustive Umweltverträglichkeitsprüfung (EIE) enthalten, wenn der Plan konkrete Projekte mit präzisen Standorten und Auswirkungen festlegt. Unvollständige Untersuchungen zu geschützten Arten oder…
- BGer 1C_545/2022Die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer verbesserten Mobilitätsverbindung (Schulverkehr, Regionalverkehr, Tourismus) überwiegt die privaten Interessen der Grundeigentümer:innen, sofern die Variantenprüfung umfassend und die Gewichtung der Kriterien nachvollziehbar erfolgt.
- BGer 1C_131/2021Eine kantonale Klassierungsentscheidung zum Schutz eines IFP-Objekts und von PPS erfordert keine qualifizierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 LPN, wenn keine schweren Eingriffe vorliegen. Die Massnahmen müssen jedoch den Schutz der inventarisierten Objekte gewährleisten und können durch eine freie Interessenabwägung nach Art. 3…
- BGer 1C_237/2021Die Interessenabwägung zwischen Naturschutz (IFP, PPS) und Tourismusnutzung im PAC Creux du Van ist rechtmässig, da die Eingriffe minimal sind und der Plan Schutzziele durch Kanalsierung und Monitoring fördert.
- BGer 1C_609/2021Die Nichtbewilligung von Bauperimetern auf einer Parzelle in einem ISOS-geschützten Dorfkern ohne vollständige Interessenabwägung nach Art. 3 OAT verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Eigentumsgarantie, wenn mildere Massnahmen möglich sind.
- BGer 1C_644/2021Die Initiative IN 176 ist mit dem Bundesrecht vereinbar, da sie die Interessenabwägung und die Kompetenz der Behörden zur Planungsentscheidung nicht aushöhlt. Die Stabilität der Pläne (Art. 21 Abs. 2 LAT) bleibt gewahrt, und die partizipativen Elemente entsprechen den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 LAT und Art. 3 OAT.
- BGer 1C_695/2021Die Einzonung einer Parzelle in eine kommunale Reservationszone zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen ist rechtmässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist. Die Abwägung der Interessen muss dabei die konkrete Situation der Parzelle und die Planungsziele berücksichtigen.
- BGer 1C_407/2020Ein Windparkprojekt mit nationalem Interesse an erneuerbarer Energieproduktion kann trotz Eingriffen in Natur, Landschaft und Avifauna bewilligt werden, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art. 3 OAT und den Vorgaben der LPE sowie des RPG eine hinreichende Berücksichtigung aller Schutzgüter erkennen lässt und die…
- BGer 1C_276/2021Eine Baubewilligung für ein temporäres Baustellenareal ausserhalb der Bauzone kann gemäss Art. 24 LAT erteilt werden, wenn der Standort durch die Destination bedingt ist und keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen. Die Interessenabwägung muss dabei alle relevanten Aspekte berücksichtigen.
- BGer 1C_243/2020Die Planungsbehörden müssen bei der Festlegung von Abbauzonen auf Flächen mit Surfaces d'assolement (SDA) eine vollständige Interessenabwägung gemäss Art. 3 OAT vornehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der dauerhaften Sicherung der kantonalen SDA-Mindestfläche und der Wiederherstellungsmöglichkeiten.
- BGer 1C_443/2020Die Modifikation des Zonenplans und der Rodungsbewilligung für den Dammaufbau am Lac de Plans-Mayens ist rechtmässig, da die Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 LFo und Art. 3 OAT korrekt durchgeführt wurde und die Standortgebundenheit sowie der öffentliche Nutzen (Wasserversorgung) die Rodung rechtfertigen.
- BGer 1C_546/2018Die Einzonung von Flächen, die als Surfaces d’assolement (SDA) gelten, in eine andere als die Landwirtschaftszone ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Eine Einzonung in eine Entlastungszone widerspricht Art. 30 Abs. 1 OAT, wenn die Fläche als SDA gilt.
- BGer 1C_98/2018Die Planungsbehörde darf eine Zone zum Schutz der Natur auch dann festlegen, wenn der aktuelle Zustand des Gebiets degradiert ist, sofern das Potenzial für die Wiederherstellung natürlicher Werte besteht. Die Interessenabwägung muss dabei alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigen.
- BGer 1C_97/2017Die Bewilligung einer Passerelle zur Sicherung eines Wanderwegs in einer Landschaftsschutzzone ist rechtmässig, wenn die Sicherheitsinteressen die Belange des Landschaftsschutzes überwiegen und die Umweltauswirkungen durch Massnahmen minimiert werden. Eine globale Umweltbewertung nach Art. 8 LPE ist nicht erforderlich, wenn die…
- BGer 1C_451/2016Die kantonalen Behörden haben bei der Festlegung des Strassentracés im Gestaltungsplan eine zulässige Interessenabwägung vorgenommen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Zielen der Raumplanung entspricht. Eine alternative Variante begünstigt nur den Beschwerdeführer und benachteiligt andere Grundeigentümer.
- BGer 1C_378/2016Der Déklassement einer überdimensionierten Bauzone in eine Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn er auf objektiven Kriterien und einer verhältnismässigen Interessenabwägung gemäss Art. 15 LAT und Art. 3 OAT basiert. Die Aktualität der Bedarfsberechnung ist nicht ständig zu prüfen, und der Faktor zur Dimensionierung der Bauzone darf…
- BGer 1C_276/2015Die Umzonung von einer sensiblen Zone R1 in eine Zone R2 mit erhöhter Dichte und Gebäudehöhe in einem ISOS-geschützten Bereich verletzt Art. 6 Abs. 1 LPN und die OISOS, wenn die Interessenabwägung unvollständig ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Beeinträchtigung des Schutzguts rechtfertigen.
- BGer 1C_15/2013Die Interessenabwägung muss konkret und vollständig erfolgen; die blosse Übereinstimmung mit kantonalen Planungsvorgaben ersetzt nicht die Prüfung der Bundesinteressen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.