Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 3 Abs. 2 lit. a LAT

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
33 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 3 Abs. 2 lit. a LAT

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  1. BGer 1C_536/202107.11.2022 · AbgewiesenEine Rocade zur Einzonung einer 300 m² grossen Parzellenbande ausserhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Urbanisierungsgebiets ist unzulässig, da sie gegen die raumplanerischen Vorgaben des PDCant und die Ziele des Bundesrechts (Art. 1, 3 Abs. 2 lit. a, 8a, 15 LAT) verstösst.
  2. BGer 1C_389/202012.07.2022 · GutgeheissenDie Einzonung von Flächen, die im kantonalen Inventar als surfaces d'assolement (SDA) ausgewiesen sind, ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Solange keine zuverlässigen pedologischen Daten vorliegen, dürfen die ursprünglichen SDA-Inventare nicht in Frage gestellt werden.
  3. BGer 1C_296/202008.07.2021 · AbgewiesenEin kontrollincidentieller Prüfung der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 LAT ist zulässig, wenn sich die Umstände seit der Planerstellung massgeblich verändert haben. Die Abwägung der Interessen ergibt, dass die aktuelle industrielle Zonenausscheidung für die Parzelle 1967 nicht mehr den Anforderungen der Trennung von Bau- und…
  4. BGer 1C_96/201927.05.2020 · AbgewiesenBauvorhaben in der Landwirtschaftszone auf Flächen mit Assolement sind zulässig, wenn sie den objektiven Bedürfnissen der Landwirtschaft entsprechen und eine Interessenabwägung die Überlegenheit der landwirtschaftlichen Interessen ergibt. Die kantonale Reserve an Assolementflächen ist dabei zu berücksichtigen.
  5. BGer 1C_15/201815.04.2019 · AbgewiesenDie Frist für die Übergangsregelung des kantonalen Richtplans (PSEM) für die Beurteilung von Kiesabbauprojekten nach dem alten PSAME ist verbindlich; bei Unterschreitung des kantonalen Mindestertrags von 15 m³/m² für SDA-Flächen ist eine Abwägung zugunsten des Abbauprojekts ausgeschlossen.
  6. BGer 1C_15/201309.08.2013 · GutgeheissenDie Interessenabwägung muss konkret und vollständig erfolgen; die blosse Übereinstimmung mit kantonalen Planungsvorgaben ersetzt nicht die Prüfung der Bundesinteressen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.