Bestimmung · 26 Entscheide

Art. 93 BGG

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Entscheide
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Entscheide zu Art. 93 BGG

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  1. BGer 1C_397/202429.06.2026 · NichteintretenEin Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ist nach Art. 92 BGG nur anfechtbar, wenn er endgültig und verbindlich ist; bei Verzicht auf Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist die Anfechtbarkeit nach Art. 92 Abs. 2 BGG definitiv verwirkt. Art. 93 BGG ist restriktiv anzuwenden und setzt eine substantiierte Darlegung des nicht…
  2. BGer 1C_71/202617.02.2026 · NichteintretenEin gegen eine Zwischenentscheidung in einem Planungsverfahren gerichteter Rekurs ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, insbesondere kein irreparabler Nachteil oder eine unnötige Verfahrensverlängerung vorliegt.
  3. BGer 1C_622/202429.01.2026 · NichteintretenBauentscheide mit Nebenbestimmungen, die vor Baubeginn zu erfüllende Auflagen mit Umsetzungsspielraum enthalten, gelten als aufschiebend bedingte Baubewilligungen und sind als Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar (Art. 93 BGG).
  4. BGer 1C_170/202512.11.2025 · NichteintretenEin Zwischenentscheid über die fehlende Bewilligungsfähigkeit von Bauten ausserhalb der Bauzone ist im Kanton Graubünden nicht selbständig anfechtbar, wenn das Verfahren erst mit dem Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgeschlossen wird.
  5. BGer 1C_236/202509.07.2025 · NichteintretenEin Zwischenentscheid im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, der keine abschliessende Beurteilung aller Teilaspekte enthält, ist nicht selbständig anfechtbar, wenn das kantonale Recht eine einheitliche Beurteilung von Legalität und Restitution vorsieht.
  6. BGer 1C_632/202417.04.2025 · NichteintretenEin Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche oder finanzielle Nachteile genügen nicht.
  7. BGer 1C_256/202417.10.2024 · NichteintretenEine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung mit noch zu genehmigenden Plänen stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar ist. Die Rüge einer Verletzung von Art. 25a und 33 RPG begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
  8. BGer 1C_436/202318.06.2024 · AbgewiesenEin Baubewilligungsverfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn eine aufschiebende Bedingung (hier: Erstellung einer Quartiererschliessungsstrasse) einen Spielraum für deren Umsetzung belässt. Die Beschwerdelegitimation von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben setzt voraus, dass sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch…
  9. BGer 1C_569/202313.02.2024 · NichteintretenEin Zwischenentscheid über die Anpassung von Plänen zur Einhaltung der Gewässerabstandslinie ist nicht selbstständig anfechtbar, da das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  10. BGer BGE 150 II 56601.01.2024 · NichteintretenNachgelagerte Baubewilligungsverfahren zur Mängelbehebung sind nur zulässig, wenn dies sachlich sinnvoll ist und keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt entstehen können. Andernfalls liegt ein noch nicht abgeschlossener Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist.
  11. BGer 1C_64/202309.11.2023 · NichteintretenEin Rückweisungsentscheid, der die untere Instanz zu weiteren Abklärungen und einem neuen Beschluss verpflichtet, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Fehlen diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  12. BGer 1C_516/202213.06.2023 · AbgewiesenEin Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen würde. Dies war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  13. BGer 1C_499/202224.04.2023 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführenden keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen.
  14. BGer 1C_203/202212.04.2023 · NichteintretenEin Baubewilligungsverfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn die Bewilligung mit aufschiebenden Bedingungen verbunden ist, die einen Spielraum für deren Umsetzung belassen. Solche Zwischenentscheide sind nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar.
  15. BGer BGE 149 II 17001.01.2023 · NichteintretenEine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen, bei deren Umsetzung ein Spielraum besteht, stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor dem Bundesgericht angefochten werden kann.
  16. BGer 1C_568/202130.09.2022 · AbgewiesenDer Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. erhebliche Gefährdung von Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt) dies gebieten. Formelle Verfahrensmängel (z. B. unvollständige UVP) rechtfertigen einen Widerruf nicht, sofern die Sachverhaltsabklärungen…
  17. BGer 1C_312/202101.06.2022 · AbgewiesenEine Entscheidung über den Rinvio zur Präzisierung eines unklaren Planungsvincolums ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder eine unnötig aufwendige Beweisaufnahme droht. Fehlt eine solche Darlegung, ist der Rekurs unzulässig.
  18. BGer 1C_288/202104.02.2022 · NichteintretenDie Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert ist und kein irreversibler Nachteil droht. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide und nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar.
  19. BGer 1C_25/202110.01.2022 · NichteintretenEin baurechtlicher Vorentscheid kann nicht ergehen, wenn für eine betroffene Parzelle noch kein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil zulässig.
  20. BGer 1C_396/202122.12.2021 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem raschen Baubeginn des Spitalzentrums und den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Lärmbelastung, Licht- und Sonnenentzug) vorgenommen und dabei das öffentliche Interesse höher gewichtet.
  21. BGer 1C_498/202003.11.2021 · NichteintretenEin Zwischenentscheid über eine Abbruchbewilligung für ein im Bauinventar und ISOS verzeichnetes Gebäude, der erst mit einer späteren Baubewilligung für einen Neubau wirksam wird, ist gemäss Art. 93 BGG nur beschränkt anfechtbar. Die Beschwerdeführer können sich im Baubewilligungsverfahren gegen den Abbruch wehren, auch wenn sie den…
  22. BGer BGE 146 I 3601.01.2020 · AbgewiesenGemeinden können kantonale Richtplanentscheide wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) direkt beim Bundesgericht anfechten. Die Fortschreibung eines richtplanerischen Zwischenergebnisses zur Festsetzung stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar, sofern sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht.
  23. BGer 1C_177/201908.10.2019 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) eines Ersatzneubaus ausserhalb der Bauzone nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt und die Frage erst im Rahmen eines konkreten Baugesuchs zu prüfen ist.
  24. BGer 2C_699/201811.06.2019 · NichteintretenDer Entscheid über die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung im kantonalen Beitragsverfahren stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist.
  25. BGer 1C_563/201506.07.2016 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen die Anordnung eines Wiederherstellungsverfahrens nicht ein, da es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind.
  26. BGer 1C_129/201212.11.2012 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine umfassende Prüfung von Verkabelungsvarianten in allen Landschaftsschutzgebieten (eidgenössisch, kantonal, kommunal) sowie bei ISOS-geschützten Weilern. Ein Sachplanverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren sachplanäquivalent erfolgen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.